Schrittweise Pflicht zur elektronischen Rechnung seit 2025
Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung gilt nur für B2B-Umsätze innerhalb Deutschlands oder in Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG.
- Die Regelung betrifft alle Unternehmen, deren Umsatz nicht steuerbefreit ist, mit Ausnahme von Kleinbetragsrechnungen und einigen Ausnahmen.
- Die Übergangsfrist gilt bis 31.12.2027. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfrist ist die Verwendung einer E-Rechnung bei Umsätzen zwischen Unternehmen tatsächlich verpflichtend.
Was ändert sich?
Elektronische Rechnungen müssen in einem strukturierten elektronischen Format (z. B. XRechnung, ZUGFeRD) ausgestellt, übermittelt und empfangen werden. Abweichende Formate können vereinbart werden, solange die erforderlichen Angaben extrahiert werden können.
Unternehmen haben bis Ende 2027 Zeit, sich auf die neue Regelung umzustellen. Bis dahin dürfen Papierrechnungen ausgestellt werden, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Erst ab 2028 müssen alle Rechnungen den neuen Anforderungen entsprechen.
Frühzeitig vorbereiten ist wichtig
Die elektronische Rechnungsstellung wird zunehmend verpflichtend, sowohl für die öffentliche Hand als auch für den privaten Sektor. Hausverwaltungen sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten, um den Umstellungsaufwand zu minimieren.
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Linda Madir
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