03.03.2026

Verordnung über die Heizkostenabrechnung

Das Wärmepumpen-Privileg in der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) ermöglichte die pauschale Abrechnung von Heizkosten für primär mit einer Wärmepumpe versorgte Gebäude. Seit der Novellierung der HeizkostenV im Oktober 2024 müssen diese Kosten nun, ähnlich wie bei anderen Heizsystemen, verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Eine moderne Viessmann Wärmepumpe vor einer Hauswand – Symbolbild zur Neuregelung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung für Wärmepumpen

Änderungen in der Verordnung im Überblick:

  • In § 7 HeizkostenV werden die "Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms" als umlagefähige Kosten ergänzt.
  • In § 9 HeizkostenV werden Wärmepumpen explizit als Energiequelle genannt, deren Kosten auch für die gemeinsame Erzeugung von Wärme und Warmwasser verteilt werden müssen.
  • In § 11 HeizkostenV entfällt das Privileg, indem Wärmepumpen explizit aus der Liste der Ausnahmen gestrichen werden, für die keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgen muss.

 

§ 12 HeizkostenV

Gemäß der Änderung von § 12 HeizkostenV müssen Gebäude, die mit Wärmepumpen versorgt werden, mit entsprechenden Messeinrichtungen (Zähler) nachgerüstet werden, um die verbrauchsabhängige Abrechnung zu ermöglichen. Vermieter hatten bis zum 30. September 2025 eine Übergangsfrist, um Zähler nachzurüsten.

Kommen sie der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung nicht nach, können Mieter den auf sie entfallenden Anteil um 15 Prozent kürzen.

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