03.03.2026

§ 14a EnWG: Das müssen Hausverwalter wissen

Zum 01. Januar 2024 wurde Paragraf 14a im Energiewirtschaftsgesetz neu geregelt. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen erhielten durch die Neuregelungen Vorteile.
Eine Hand hält ein Paragraph-Zeichen vor Hochspannungsmasten im Sonnenlicht – Informationen zu Gesetzen und staatlichen Entlastungen bei den Energiepreisen

Das Wichtigste in Kürze

  • Netzbetreiber dürfen steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpe, Wallbox, Stromspeicher, ...) unter bestimmten Umständen temporär dimmen
  • Kundinnen und Kunden zahlen geringere Netzentgelte oder erhalten einen Pauschalrabatt
  • Ab 2029 gilt diese Regelungen ausnahmslos für alle Anlagen.

Die Neuregelung soll die Energiewende unterstützen und die Versorgungssicherheit sowie die Netzstabilität gewährleisten. Konkret dürfen Netzbetreiber sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 kW Leistung, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind, bei drohender Netzüberlastung temporär dimmen. Im Gegenzug zahlen Kundinnen und Kunden geringere Netzentgelte.

Betroffen sind folgende Geräte:

  • Wärmepumpen, inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
  • Wallboxen (private Ladepunkte für Elektroautos)
  • Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
  • Klimaanlagen zur Raumkühlung
Regelung im EnWG bis Ende 2023

Die alte Fassung von § 14a ermöglichte Netzbetreibern die Steuerung oder kurzzeitige Unterbrechung von Wärmepumpen, privaten Ladepunkten oder Nachtspeicherheizungen, um Netzüberlastungen zu vermeiden. Im Gegenzug gab es einen reduzierten Arbeitspreis der Netzentgelte, die von jedem Netzbetreiber
individuell festgelegt werden konnten.

Voraussetzung war, dass die Anlage über einen separaten Stromzähler verfügte und beim Netzbetreiber als sogenannte „steuerbare / unterbrechbare Verbrauchseinrichtung“ angemeldet war. Diese Regeln gelten weiter für alle bis zum 31. Dezember 2023 angeschlossenen Geräte.

Seit 1. Januar 2024 angeschlossene Anlagen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, müssen verpflichtend über eine Steuermöglichkeit verfügen. Eine Abschaltung ist nun nicht mehr möglich. Stattdessen kann die Leistung für maximal zwei Stunden pro Tag gedrosselt werden. Verbraucher profitieren von einem schnelleren Netzanschluss und haben die Wahl zwischen verschiedenen Vorteilsmodulen, in denen ihnen entweder ein jährlicher Pauschalrabatt oder reduzierte Netzentgelte angeboten werden. Außerdem darf der Anschluss solcher Geräte vom Netzbetreiber nicht mehr abgelehnt werden. Betreiber von Altgeräten können freiwillig in die neue Regelung wechseln. Nach dem Umstieg ist es aber nicht möglich, wieder zurückzuwechseln. Ab 2029 gelten die neuen Regelungen ausnahmslos auch für Altanlagen.

Welches Modul schöpft die Kostenvorteile optimal aus?

Pauschal kann man nicht sagen, welches Modul mehr Kostenvorteile bringt. Das hängt von den Gegebenheiten an der Immobilie und von den jeweiligen Netzentgelten ab. Für Mehrfamilienhäuser dürfte sich meist das Modul 2 mehr lohnen, wie die folgende Rechnung zeigt. Darin entstehen durch die entfallenden Netzentgelte für den Arbeits- und Grundpreis rund 950 € weniger Kosten.

Modul 1
Jährlicher Pauschalrabatt 

Betreiber erhalten unabhängig vom Verbrauch eine feste jährliche Entlastung zwischen 100 € und 200 € brutto je nach Netzbetreiber.

  • Möglich bei gemeinsamem oder getrenntem Zähler
  • Das Gerät muss beim Netzbetreiber angemeldet sein
  • Tritt bei Neuanlagen automatisch in Kraft. Der Betrag wird auf der Jahresrechnung ausgewiesen

Beispielrechnung:

Netzentgelt AP 9,28 € X 18.750 kWh

+ Netzentgelt GP 42,18 €

- Pauschalrabatt 136,83€

= Gesamtkosten: 1.645,35 €

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Die Beispielrechnungen zeigen eine Installation von MONTANA im Münchner Stadtgebiet (PLZ 80802) mit einem Strombedarf von 18.750 kWh für die zentrale Wärmepumpe. (Stand: 25.09.2025, etwaige Boni sowie die Kosten für die Installation des separaten Zählers sind nicht berücksichtigt.)

Modul 2
Prozentuale Reduzierung

Mit separatem Zähler wird der Preis je kWh reduziert.
Ideal bei hohem Verbrauch, z. B. durch Wärmepumpe oder mehrere steuerbare Geräte.

  • Zwei getrennte Zähler sind Voraussetzung
  • Das Gerät muss beim Netzbetreiber angemeldet sein
  • Ein Modulwechsel muss beim Netzbetreiber veranlasst werden

Beispielrechnung:

40 % Netzentgelt AP = 3,71 € x 18.750 kWh

= Gesamtkosten: 695,63 €

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Durch die Reduzierung beim Arbeitspreis und den Wegfall des Grundpreises für den separaten Stromvertrag lohnt sich bei höheren Verbräuchen - wie in Mehrparteienhäusern – meist Modul 2.

Möchten Sie es genau wissen?

Beratung vom Haustechnik-Profi

Welches Modul sich für eine Liegenschaft am meisten lohnt, hängt vom Netzgebiet und der Immobilie selbst ab. Die Profis von MONTANA beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten, um die Vorteile von §14a für WEGs voll auszuschöpfen.

Keine Sorge vor Stromrationierung

Eigentümer und Bewohner müssen sich keine Sorgen machen: Haushaltsstrom bleibt von der Neuregelung unberührt. Lediglich im Fall von Netzüberlastungen können steuerbare Verbrauchseinrichtungen gedimmt werden. Laden beispielsweise abends viele E-Fahrzeuge gleichzeitig, können Netzbetreiber die Leistung von Wallboxen kurzzeitig begrenzen.

Das bedeutet einen etwas längeren Ladevorgang, der jedoch von Verbraucherinnen und Verbrauchern kaum wahrnehmbar ist. Wichtig für Betreiber von Wärmepumpen und Co. ist, sich bewusst für eines der Module zu entscheiden. Je nach Verbrauch können dabei mehrere hundert Euro eingespart werden.

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