03.03.2026

Etagenheizungen: Was sagt das GEG bei Sonderfällen?

Etwa vier Millionen deutsche Wohnungen werden über eine Etagenheizungen mit Gas beheizt. Laut GEG soll sich das bis spätestens 2045 ändern - und Hausverwalter sind in der Pflicht, den Prozess zu begleiten.
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Das Wichtigste in Kürze

  • Neue Heizungen müssen im Zuge des GEG künftig mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien heizen. 
  • Nach Austausch einer Heizung hat die WEG fünf Jahre für die Entscheidung über Beibehaltung oder Umstellung auf Zentralheizung
  • Verwalter müssen WEGs auf die Regelungen vorbereiten und die Entscheidungsprozesse in die Wege leiten

Vorgaben im Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Paragraph §71 des Gebäudeenergiegesetzes ist deutlich: Neue Heizungen müssen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden., damit Deutschland bis 20245 ohne Treibhausgasausstoß heizen kann. Im Abschnitt „Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer“ wird beschrieben, wie WEGs vorzugehen haben. Diese machen mit 9,3 Millionen über 20 Prozent des Wohnungsbestands in Deutschland aus und tragen daher erheblich zum Gelingen der Energiewende bei.

Angesichts steigender CO2-Preise  sollten Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sowie WEG frühzeitig die Umstellung auf eine neue, auf Erneuerbaren basierende Heizung planen. Der Umstieg wird umfassend gefördert.

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Vorgaben im Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Grundsätzlich müssen bereits seit 2024 neue Heizungen mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Jedoch gibt es Übergangsfristen, um Investitionsentscheidungen mit der örtlichen Wärmeplanung abstimmen zu können. In größeren Gemeinden (über 100.000 Einwohner) läuft diese im Sommer 2026 ab. Kleinere Gemeinden haben zwei Jahre länger Zeit.

Bei den rund 190.000 Etagenheizungen in Deutschland (Quelle: Zensus-Datenbank) ist das durch Eigentumsverhältnisse teilweise schwer umsetzbar. Hinzu kommen oft aufwändige und teure Baumaßnahmen: Um Heizleitungen durch ein Gebäude mit 1000 Quadratmetern Wohnfläche zu führen und alle Wohnungen anzuschließen, fallen Kosten von etwa 100.000 Euro an. Um den Prozess zu unterstützen, greifen besondere Vorschriften und längere Fristen beim Austausch oder bei der Umstellung solcher Heizungsanlagen. 

Entscheidungsprozess und Fristen 

Bis Dezember 2024 mussten WEGs eine Bestandsaufnahme der im Haus befindlichen Etagenheizungen beauftragen, inklusive aller fossil betriebenen Einzelöfen. Dafür wurden die aktuellen Daten aus dem Kehrbuch beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger angefragt. Dazu gehören Informationen zu Art sowie Alter der Anlage, zur Funktionstüchtigkeit und die Nennwärmeleistung.

Zeitgleich wurden Informationen zum Zustand der Anlage bei den Eigentümern von Gasetagenheizungen und anderen Ofenheizungen angefragt. Dazu gehören etwa die Reparaturanfälligkeit und Maßnahmen zur Effizienzsteigerung.

Beide Parteien hatten maximal sechs Monate Zeit, die Informationen bereitzustellen. Die WEG bzw. die beauftragte Hausverwaltung sollte dann innerhalb von drei Monaten die Informationen für alle Eigentümer verständlich zusammenfassen. Diese konsolidierte Bestandsaufnahme soll der WEG bei der Einschätzung helfen, wie lange die Anlage voraussichtlich noch effizient funktioniert, ob die Wärmeversorgung weiterhin dezentral erfolgen soll oder ob auf eine zentrale Versorgung umgestellt werden sollte.

Optiomal

Energieberatung im Vorfeld

Eine Energieberatung ist gesetzlich nicht verpflichtend, kann der WEG aber bei den Entscheidungen helfen. Der Energieberater gibt Tipps für die künftige Wärmeversorgung und klärt über Maßnahmen zur SEnkung des Wärmebedarfs im Haus auf. Dies kann in einem ebenfalls staatlich geförderden individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) festgehalten werden.

Pflicht bei Ausfall

Die gesetzlichen Pflichten treten in Kraft, sobald die erste Etagenheizung irreparabel kaputt gegangen ist und ersetzt werden muss. Liegt die Wärmeplanung der Gemeinde noch nicht vor, dürfen gebrauchte fossile Heizungen übergangsweise betrieben werden. Ab 2029 muss die Heizung jedoch schrittweise steigende Erneuerbaren-Anteile einsetzen. Wird direkt eine neue Heizung eingebaut, sollte diese der 65-Prozent-Erneuerbaren-Regelung entsprechen.

 

Fällt eine Gasetagenheizung nach Mitte 2026 bzw. 2028 aus, beginnt eine fünfjährige Frist, in der entschieden werden muss, ob die Wärmeversorgung für das gesamte Gebäude künftig zentralisiert oder weiter dezentral pro Wohneinheit erfolgen soll. Wird eine dezentrale Lösung beibehalten, müssen alle nach Ablauf der fünf Jahre neu eingebauten Etagenheizungen mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Fällt die Wahl auf eine Zentralheizung (z.B. eine Wärmepumpe  oder Anschluss an ein Wärmenetz), gibt zusätzliche acht Jahre Zeit für die Umsetzung.

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Strafen bei Verstößen gegen das GEG

Für die Kontrolle der Vorgaben ist der jeweilige Schornsteinfeger zuständig. Findet dieser Verstöße und meldet sie der zuständigen Landesbehörde, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahnded werden. Wie hoch das Bußgeld ausfällt, hängt von der Schwere des Verstoßes vor. Der Betrieb einer fossilen Heizung nach der Übergangsfrist wird beispielsweise mit der höchsten Geldstrafe von 50.000 Euro geahnded. 

Diskussion in der Eigentümerversammlung 

Verwalter müssen sich möglicherweise auf Diskussionen über die Kosten und den Sinn der Maßnahmen vorbereiten. Sie können wirtschaftliche Argumente anführen: Dazu zählen steigende Heizkosten infolge zunehmender CO2-Preise.

Ebenfalls relevant sind der Gebäudewert und die Finanzierungskosten beim Kauf, wenn das Gebäude mit älteren Anlagen mit vergleichsweise großem CO2-Ausstoß versorgt wird. Zumindest die Entscheidung, wie in Zukunft die Versorgung mit Wärme und Warmwasser erfolgen soll, sollte daher nicht aufgeschoben werden. 

Grundlagen-Wissen zu Etagenheizungen

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