Verordnung über die Heizkostenabrechnung
Änderungen in der Verordnung im Überblick:
- In § 7 HeizkostenV werden die "Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms" als umlagefähige Kosten ergänzt.
- In § 9 HeizkostenV werden Wärmepumpen explizit als Energiequelle genannt, deren Kosten auch für die gemeinsame Erzeugung von Wärme und Warmwasser verteilt werden müssen.
- In § 11 HeizkostenV entfällt das Privileg, indem Wärmepumpen explizit aus der Liste der Ausnahmen gestrichen werden, für die keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgen muss.
§ 12 HeizkostenV
Gemäß der Änderung von § 12 HeizkostenV müssen Gebäude, die mit Wärmepumpen versorgt werden, mit entsprechenden Messeinrichtungen (Zähler) nachgerüstet werden, um die verbrauchsabhängige Abrechnung zu ermöglichen. Vermieter hatten bis zum 30. September 2025 eine Übergangsfrist, um Zähler nachzurüsten.
Kommen sie der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung nicht nach, können Mieter den auf sie entfallenden Anteil um 15 Prozent kürzen.
Gilt die neue Verordnung auch für private Vermieter?
Ja, § 12 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) gilt grundsätzlich auch für private Vermieter. Rechnen Sie als privater Vermieter die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig ab, haben Ihre Mieter das gesetzliche Recht, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil um 15 % zu kürzen.
Ausnahmen
In bestimmten Ausnahmefällen sind Sie von der verbrauchsabhängigen Abrechnung befreit. Dann greift auch § 12 nicht:
- Zweifamilienhäuser: Sie als Vermieter bewohnen selbst eine der beiden Wohnungen im Haus
- Einfamilienhäuser: Wenn das Haus komplett an eine Partei vermietet ist
- Sonderfälle: Technische Unmöglichkeit, sehr geringer Heizwärmebedarf (Passivhäuser) oder unzumutbar hohe Kosten für den Einbau der Messgeräte.
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Michael Rech
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