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Was Sie über die Gas-Soforthilfe wissen müssen

Alle wichtigen Informationen zum Dezember-Abschlag und zur endgültigen Entlastung, die aus den Mitteln des Bundes finanziert wird

Mit der Dezember-Soforthilfe hat der Staat eine schnell wirksame Entlastung als Überbrückungshilfe bis zum Inkrafttreten der Gaspreisbremse im März 2023 geschaffen.

Im Dezember 2022 mussten Sie einmalig keine Abschlagszahlung leisten – dies war die vorläufige Entlastung. Stattdessen hat der Staat für Sie an uns einen Entlastungsbeitrag geleistet, den wir auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung unter der Bezeichnung „Entlastungsbetrag“ ausweisen und von Ihrem Rechnungsbetrag in Abzug bringen. Die endgültige Entlastung erfolgt mit der Rechnung, die den Stichtag 1. Dezember 2022 umfasst.

So funktioniert die Dezember-Soforthilfe:

Der endgültige Entlastungsbetrag wird gemäß § 2 EWSG ermittelt. Er weicht vom Abschlagsbetrag ab und kann höher oder niedriger ausfallen.

Beispiel: Gas Abschlag Dezember wurde nicht abgebucht

Herr und Frau Mustermann haben einen Jahresverbrauch von 12.000 Kilowattstunden Erdgas. Der Grundpreis beträgt aktuell 5,90 Euro/Monat, der Arbeitspreis 18,50 Cent pro Kilowattstunde. Der Abschlag beträgt aktuell 190 Euro pro Monat. 

  • Den Mustermanns wurde kein im Dezember kein Abschlag abgebucht.
     
  • Der Abrechnungszeitraum der Mustermanns entspricht dem Kalenderjahr, d.h. Anfang Januar wird die Jahresabrechnung für das Jahr 2022 erstellt. Den Gesamtkosten, die sich anhand des tatsächlichen Verbrauchs ergeben, werden in dieser Jahresrechnung als Guthaben gegenübergestellt: die geleisteten Abschläge für die Monate Januar bis November sowie ein Entlastungsbetrag, der aus Mitteln des Bundes finanziert wird und sich  wie folgt ermittelt:

    ➔ 1/12 x 12.000 Kilowattstunden = 1.000 Kilowattstunden

    ➔ 5,90 Euro (Grundpreis Dezember) + 1.000 Kilowattstunden x 0,1850 Euro/Kilowattstunde (Arbeitspreis Dezember) = 190,90 Euro

Fragen und Antworten zur Dezember-Soforthilfe

  • Wer hat Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe?

    Die Maßnahme soll vor allem Privathaushalte und kleinere und mittlere Unternehmen, die im Standardlastprofil abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden beträgt, entlasten.

    Kunden, die Gas als Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen oder Gas im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen, haben unabhängig vom Verbrauch Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe. 

    Außerdem richtet sich die Dezember-Soforthilfe an alle Letztverbraucher, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind (z.B. Pflege- oder Bildungseinrichtungen). Für kleinere und mittlere Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden kann ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe bestehen. Sie müssen ihrem Versorger allerdings ihren Anspruch bis zum 31.12.2022 melden.
     

  • Was muss ich tun, um die Soforthilfe zu erhalten?

    Sie brauchen nichts zu tun, da wir, wie im Gesetz vorgesehen, die Umsetzung übernehmen und im Dezember von unseren Kunden keine Abschläge eingezogen haben. Wenn Sie per Dauerauftrag oder Überweisung zahlen, konnten Sie im Dezember Ihre Zahlung einmalig aussetzen. 
    Die endgültige Entlastung wird gemäß dem EWSG (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz) ermittelt und von uns automatisch in der Jahresverbrauchsabrechnung in Abzug gebracht. 

  • Was passiert, wenn ich meinen Abschlag im Dezember dennoch überwiesen habe?

    Bei der Rechnung, die den Monat Dezember 2022 umfasst, werden wir sowohl den zu viel entrichteten Abschlag und als auch die staatliche Entlastung berücksichtigen. Es geht Ihnen also kein Geld verloren.

  • Was gilt, wenn ich Mieter bin?

    Wenn Sie eine Gasetagenheizung und somit einen eigenen Gasliefervertrag haben, gilt das beschriebene Procedere. Wenn Sie eine Gaszentralheizung haben und die Heizkosten von Ihrem Vermieter mit Ihnen abgerechnet werden, erhalten Sie die Entlastung mit der Heizkostenabrechnung im nächsten Jahr.

    Für Mieter, deren Nebenkostenvorauszahlung bereits in den letzten neun Monaten erhöht wurde, sowie für Mieter, die in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, gelten andere Regeln: Sie können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten oder sie bekommen diesen Anteil als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt. Nähere Information finden Sie in § 5 EWSG (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz).

  • Was gilt, wenn ich Wohnungseigentümer bzw. Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft bin?

    Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dies analog. Die Wohnungseigentümergesellschaft muss die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Eigentümer weitergeben.

  • Ich bin kürzlich umgezogen und mein Vertrag hat gerade erst begonnen. Von wem erhalte ich die Entlastung?

    Ausschlaggebend ist, von wem Sie am Stichtag 1. Dezember 2022 beliefert wurden. Bestand am 1. Dezember 2022 ein Vertrag mit MONTANA, erhalten Sie die Entlastung von uns. Wurden Sie von einem anderen Lieferanten beliefert, müssen Sie sich an diesen wenden.

  • Ich habe den Anbieter im Dezember gewechselt. Von wem erhalten ich die Soforthilfe?

    Auch hier gilt: Ausschlaggebend ist, von wem Sie am Stichtag 1. Dezember 2022 beliefert wurden. Bestand am 1. Dezember 2022 ein Vertrag mit MONTANA, erhalten Sie die Entlastung von uns. Wurden Sie von einem anderen Lieferanten beliefert, müssen Sie sich an diesen wenden.

  • Warum kann die endgültige Entlastung vom Abschlagsbetrag abweichen?

    Der endgültige Entlastungsbetrag wird mit Hilfe der Jahresverbrauchsprognose berechnet, die im September 2022 vorlag. Diese wiederum ergibt sich aus dem Vorjahresverbrauch – gegebenenfalls wird auf ein volles Jahr (d.h. 365 Tage) hochgerechnet.

    Ein Zwölftel dieser Jahresverbrauchsprognose wird mit dem am 1.12.2022 geltenden Arbeitspreis multipliziert. Hinzu kommt der Grundpreis für den Monat Dezember.

    Dies hat für Sie folgenden Vorteil: Sollten Sie in den letzten Wochen und Monaten Energie gespart haben und weniger Gas als im Vorjahr verbrauchen, so erhalten Sie eine Entlastung, die mehr als ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs ausmacht. Umgekehrt gilt aber auch: Sollten Sie mehr Energie verbraucht haben, entspricht Ihre Entlastung weniger als einem Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs.
     

  • Welcher Wert wird verwendet, wenn ich im September noch nicht Kunde war?

    In diesem Fall übernehmen wir, wie vom Gesetzgeber gefordert, die uns vom Netzbetreiber übermittelten Verbrauchsfaktoren. Dies sind der Vorjahresverbrauch der Lieferstelle sowie die für den Gasverbrauch relevante Temperaturkurve gemäß der Heizgradtage.

  • Warum ist Energiesparen weiterhin so wichtig?

    Die wirksamste Entlastung bleibt weiterhin jede Kilowattstunde, die Sie gar nicht erst verbrauchen. Viele hilfreiche Tipps zum Energiesparen finden Sie hier.

  • Ist die Soforthilfe zu versteuern?

    Es ist geplant, dass Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag entrichten, die Entlastung für den Veranlagungszeitraum 2023 versteuern müssen. Die Details stehen aktuell noch nicht fest.

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