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Gas- und Strompreisbremse: So funktionieren sie und so sorgen sie für Entlastung 

Alle wichtigen Informationen zu den Preisdeckeln(Strom- und Gas Preisbremse), die ab März 2023 kommen und rückwirkend auch für Januar und Februar gelten


Kurz zusammengefasst: 

Ab März zahlen Sie als Verbraucher für ein Basiskontingent von 80 Prozent Ihrer prognostizierten Verbrauchsmenge einen festen, gedeckelten Bruttoarbeitspreis. Dieser gedeckelte Arbeitspreis liegt für Strom bei 40 Cent pro Kilowattstunde, für Erdgas bei 12 Cent pro Kilowattstunde.

Die restliche Menge wird zum vereinbarten Tarif abgerechnet.

MONTANA informiert seine Kunden, wie sich die Preisbremsen für sie auswirken. Die monatlichen Abschläge werden für alle Kunden, die Anspruch auf die Preisbremse haben, zum März neu berechnet. Der Versand der neuen Abschlagspläne ist bereits erfolgt.

Sie müssen nichts unternehmen – wir kümmern uns um alles und passen Ihre Abschlagszahlungen automatisch an. Die Entlastung für Januar und Februar werden wir linear auf die bis zur nächsten Abrechnung fälligen Beträge verteilen, so dass sich Ihr Abschlag zusätzlich verringert.

Grundsätzliche Fragen

  • Für wen gilt die Strompreisbremse?

    Die Strompreisbremse gilt für alle Verbraucher, deren Brutto-Arbeitspreis am Stichtag 1. März 2023 höher als 40 Cent liegt und deren Jahresverbrauchsprognose unter 30.000 Kilowattstunden liegt.

    Für Verbraucher mit einer Verbrauchsprognose von mehr als 30.000 Kilowattstunden – das sind mittlere und größere Unternehmen – gilt ein Netto-Arbeitspreis von 13 Cent für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs, wobei Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen hierin noch nicht inbegriffen sind.
     

  • Gilt die Strompreisbremse auch für Heizstrom oder Autostrom?

    Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Heiz- und Wärmestrom sowie für Autostrom, sofern der Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt.

  • Für wen gilt die Gaspreisbremse?

    Die Gaspreisbremse gilt für alle Kunden im sogenannten Standardlastprofil, die weniger als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr verbrauchen.

  • Was muss ich tun, um von der Entlastung zu profitieren?

    Wenn Sie Anspruch auf die Entlastung haben, dann erhalten Sie von uns eine Information, wie sich das auf Ihren Abschlag auswirkt. Wenn wir Ihre Abschläge einziehen, müssen Sie nichts tun – wir kümmern uns um alles. 

    Wenn Sie Ihre Abschläge überweisen, müssen Sie den Betrag entsprechend unserer Mitteilung anpassen. Oder Sie machen es sich einfach und erteilen uns ein SEPA-Lastschriftmandat – dann erledigen wir das für Sie.
     

  • Gilt die Gaspreisbremse auch für mich, wenn ich Mieter oder Mieterin bin?

    Wenn Sie keine Gasetagenheizung haben bzw. Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin Vertragspartner des Energieversorgers ist, dann erfolgt die Kostenentlastung über Ihren Vermieter oder Ihre Vermieterin.

  • Was gilt, wenn mein Preis unter dem staatlichen Preisdeckel liegt?

    Liegt Ihr Arbeitspreis unter dem Preisdeckel, dann greift die Preisbremse nicht und es ändert sich für Sie nichts. Denn Sie profitieren ohnehin von vergleichsweise günstigen Verbrauchspreisen.

    Sollte in dem Zeitraum, in dem die Preisbremse gilt, Ihr Arbeitspreis steigen und dann oberhalb des Preisdeckels liegen, dann haben Sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf die Entlastung. Wir würden Ihren Anspruch dann automatisch berechnen und bei der Kalkulation der Abschläge berücksichtigen. Sie müssen also nichts unternehmen.
     

  • Wie lange gilt die Preisbremse?

    Die Preisbremse gilt aktuell bis 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung kann sie bis einschließlich 30. April 2024 verlängern. Aufgrund des bis Dezember 2023 geltenden EU-Beihilferahmens kann die Preisbremse erst später per Verordnung verlängert werden, sobald der EU-Beihilferahmen verlängert worden ist.


Beispielrechung Strompreisbremse

So berechnet sich beispielhaft die Entlastung durch die Strompreisbremse für Haushaltskunden mit weniger als 30.000 kWh Verbrauch:

Erläuterung:

  • Eine dreiköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 3.000 kWh im Jahr, das sind 250 kWh im Monat. Ihr Arbeitspreis beträgt zum Stichtag 1. März 2023 46 ct/kWh. Mit der Strompreispreisbremse ergibt sich eine staatlich finanzierte monatliche Entlastung von 12 Euro.
     
  • Denn für 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 46 ct/kWh.

Beispielrechung Gaspreisbremse

So berechnet sich beispielhaft die Entlastung durch die Gaspreisbremse für Verbraucher mit einem Standardlastprofil:

Erläuterung:

  • Eine vierköpfige Familie hat einen Gasverbrauch von 18.000 kWh im Jahr, das sind 1.500 kWh im Monat. Ihr Arbeitspreis beträgt zum Stichtag 1. März 2023 16 ct/kWh. Mit der Gaspreispreisbremse ergibt sich eine staatlich finanzierte monatliche Entlastung von 48 Euro.
     
  • Denn für 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 16 ct/kWh.

Sonderfälle bei der Gas- und Strompreisbremse

  • Mein Arbeitspreis wurde zum 1. März 2023 gesenkt und liegt jetzt unterhalb des Preisdeckels. Erhalte ich eine Entlastung?

    Da laut Gesetz der zum 1. März 2023 geltende Arbeitspreis ausschlaggebend ist, haben Sie keinen Anspruch auf die Preisbremse und somit auch nicht auf die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar. Sie profitieren von einem Tarif, der vergleichsweise günstig ist.

  • Was passiert bei einem Wechsel?

    Bei einem Versorgerwechsel ist ausschlaggebend, von wem und zu welchem Tarif Sie am Stichtag 1. März 2023 versorgt werden. Wenn Ihr Tarif am 1. März 2023 über dem Preisdeckel liegt, teilt Ihnen der zu diesem Termin zuständige Versorger mit, wie hoch Ihr Entlastungsbetrag und Ihr Entlastungskontingent sind und wie er die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar verrechnet – in der Regel wird im März der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.

Fragen zur Verbrauchsprognose und zur Berechnung des Entlastungskontingents

Fragen zur rückwirkenden Entlastung für die Monate Januar und Februar

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