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Wichtige Informationen zur Erdgas-Soforthilfe sowie zu den Preisbremsen für Strom und Gas

Die Entlastungsmaßnahmen für Strom- und Gaskunden im Überblick

Stand: 15.02.2023
 

+++ Erdgas: Preisdeckelung ab 01. Januar 2023 +++  

Gaspreisbremse ab März 2023

Die Gaspreisbremse startet ab März 2023 und greift rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023 für private Haushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Dabei wird der Preis für 80 Prozent der Verbrauchsmenge, die für die jeweilige Lieferstelle im September 2022 prognostiziert wurde, auf 12 Cent (brutto) pro Kilowattstunde gedeckelt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch gilt der vereinbarte Preis. 

Das „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme“ sieht vor, dass ein aus Mitteln des Bundes finanzierter Entlastungsbetrag berechnet wird, der die monatliche Abschlagszahlung entsprechend vermindert. Für Januar und Februar soll der für den März ermittelte Entlastungsbetrag rückwirkend zur Anwendung kommen, da das Gesetz erst am 16. Dezember 2022 verabschiedet wurde und die Systeme bis zum 1. März 2023 noch angepasst werden müssen. 

Das bedeutet für Sie:

Ihr Abschlagsbetrag reduziert sich ab März um den monatlichen Entlastungsbetrag, der sich für Sie gemäß dem Gesetz ergibt. Der Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar 2023 wird mit der Abschlagszahlung für den Monat März verrechnet, so dass sich der Abschlag für März zusätzlich um den zweifachen Entlastungsbetrag verringert.

Sie erhalten bis Ende Februar eine gesonderte Mitteilung mit einem neuen Abschlagsplan und Ihrem reduzierten Abschlagsbetrag.  

+++ Strom: Preisdeckelung ab 01. Januar 2023 +++  

Strompreisbremse ab März 2023

Um die Verbraucher von den hohen Stromkosten zu entlasten, gilt ab März 2023 und rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023 eine Preisobergrenze von 40 Cent (brutto) pro Kilowattstunde für einen Grundverbrauch von 80 Prozent der für die jeweilige Lieferstelle aktuell vorliegenden Jahresverbrauchsprognose. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch gilt der vereinbarte Preis. 

Die Strompreisbremse gilt ab März 2023  und greift rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar2023.

Das „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse“ sieht vor, dass ein aus Mitteln des Bundes finanzierter Entlastungsbetrag berechnet wird, der die monatliche Abschlagszahlung entsprechend vermindert. Für Januar und Februar soll der für den März ermittelte Entlastungsbetrag rückwirkend zur Anwendung kommen, da das Gesetz erst am 16. Dezember 2022 verabschiedet wurde und die Systeme bis zum 1. März 2023 noch angepasst werden müssen. 

Das bedeutet für Sie:

Ihr Abschlagsbetrag reduziert sich ab März um den monatlichen Entlastungsbetrag, der sich für Sie gemäß dem Gesetz ergibt. Der Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar 2023 wird mit der Abschlagszahlung für den Monat März verrechnet, so dass sich der Abschlag für März zusätzlich um den zweifachen Entlastungsbetrag verringert.

Sie erhalten Ende Februar eine gesonderte Mitteilung mit einem neuen Abschlagsplan und Ihrem reduzierten Abschlagsbetrag.
 

+++ Erdgas: Soforthilfe im Dezember 2022 +++  

Soforthilfe für Gaskunden

Das Erdgas-Soforthilfegesetz, das eine einmalige Entlastung für Gas- und Fernwärmekunden vorsieht und als Überbrückung bis zum Start der Gaspreisbremse dienen soll, wurde am 14.11.2022 verabschiedet: Der Staat übernimmt im Dezember einmalig die monatliche Abschlagszahlung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose von September. Das heißt:

  • Wir ziehen im Dezember keinen Abschlag von Ihnen ein, sofern Sie uns einen Abbuchungsauftrag erteilt haben. 
     
  • Wenn Sie Ihren Abschlag überweisen oder einen Dauerauftrag erteilt haben, bitten wir Sie, selbst tätig zu werden und die Zahlung für den Dezember auszusetzen.
     
  • Sollten wir dennoch eine Zahlung von Ihnen erhalten, wird diese Zahlung mit der nächsten Abrechnung als Guthaben verrechnet.

Wie funktioniert die Sofort-Hilfe?
Der Staat leistet eine Erstattung an uns, die sich aus einem Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs (maßgeblich ist die Prognose vom September) sowie dem zum Stichtag 01.12.2022 geltenden Arbeitspreis und Grundpreis errechnet.

Das Gesetz schreibt uns vor, Ihnen den Entlastungsbetrag mit der ersten Rechnung zu verrechnen, die den Monat Dezember 2022 umfasst.


Erdgas Soforthilfe kurz erklärt

+++ Steuersenkung auf Gas +++  

Mehrwertsteuersenkung auf Erdgas von 19 auf 7 Prozent

Um die Verbraucher weiter zu entlasten, gilt seit 1. Oktober und bis Ende März 2024 ein reduzierter Mehrwertsteuersatz auf Erdgas und Fernwärme in Höhe von 7 Prozent. 

Wir haben unsere Kunden hierzu bereits informiert und die monatlichen Abschläge entsprechend angepasst.

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