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Rechtstipp – Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Wie Verwalter jetzt mit Hausgeldern und Betriebskostenvorauszahlung verfahren und informieren müssen

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (kurz EWPBG) enthält zahlreiche Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) und Vermieter. Wir haben die wichtigsten Eckpunkte, Pflichten und die daraus abzuleitenden Handlungsempfehlungen zusammengefasst.  

Ab Mitte Februar und bis spätestens zum 1. März müssen die Energieversorger ihre Kunden – im Falle eines Mehrparteienhauses mit Gaszentralheizung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der Vermieter Kunde des Energielieferanten – informieren und ihnen mitteilen, welche monatliche Entlastung sich durch die Gaspreisbremse für die jeweilige Lieferstelle ergibt.

Übrigens: Liegt der mit dem Lieferanten vereinbarte, am 1. März 2023 geltende Preis unterhalb des Preisdeckels, so besteht kein Anspruch auf die staatliche Entlastung. In diesem Fall ergibt sich für den Verwalter auch kein Handlungsbedarf.


­­­Beispielrechnung für Erdgas

So wirkt sich die Preisbremse ab 1. März 2023 für eine WEG mit einer Jahresverbrauchsprognose von 200.000 kWh aus:

  • Für diesen Beispielkunden würde sich der monatliche Abschlag dank der Preisbremse um 533 Euro von 2.667 Euro auf 2.134 Euro verringern.
  • Der Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar 2023 würde mit der Abschlagszahlung für den Monat März 2023 verrechnet, so dass sich der Abschlag für März zusätzlich um 1.066 Euro verringert und 1.068 Euro beträgt.

Preise jeweils inkl. MwSt, Preisstellung zum 1. März 2023, Abschlag bisher: 2.667 Euro


 

Die wichtigsten Eckpunkte zum Gesetz und Handlungsempfehlungen

1 | Weitergabe des Entlastungsbetrags

Die WEG bzw. der Vermieter ist zur Weitergabe des Entlastungsbetrages der Gaspreisbremse verpflichtet.

  • Die ab dem 1. März 2023 erhaltene Entlastung ist in der Heizkostenabrechnung bzw. Jahresabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode als kostensenkende Summe zu berücksichtigen und gesondert auszuweisen. Ebenfalls gesondert auszuweisen ist der auf den einzelnen Mieter/Nutzer entfallende Anteil.
     
  • Was die Auswirkungen der Entlastung auf die monatlichen Vorauszahlungen betrifft, so unterscheidet das  Gesetz zwischen WEG- und Mietverwaltung:
  • WEG-Verwaltung: Wenn die Entlastung, die die WEG im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, zu einer Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 Prozent führt, dann kann jeder Eigentümer verlangen, dass die WEG nicht mehr die durch den Wirtschaftsplan beschlossenen Vorauszahlungen in voller Höhe, sondern in entsprechend reduzierter Höhe einfordert.
    Tipp: Bereiten Sie sich darauf vor, wie Sie auf etwaige Forderungen reagieren wollen! Eine überstürzte Anpassung der Wirtschaftspläne ist aktuell nicht notwendig, denn erst die Praxis wird zeigen, wie viele Eigentümer die Anpaasung überhaupt einfordern werden!

  • Mietverwaltung: Wurde bei Mietern die monatliche Heizkostenvorauszahlung seit Januar 2022 aufgrund gestiegener Kosten erhöht oder erstmals vereinbart, muss der Betrag nach Erhalt der Information durch den Erdgaslieferanten auf eine angemessene Höhe angepasst werden – es sei denn, es ergäbe sich eine Anpassung der gesamten Betriebskostenvorauszahlung (also Heizkosten sowie die übrigen Betriebskosten) um weniger als 10 Prozent oder die Parteien treffen bis 31. März 2023 eine abweichende Vereinbarung. Die Pflicht zur Anpassung entfällt, wenn die Abrechnung bis zum 1. April 2023 erfolgt und der Vermieter die Anpassung im Zusammenhang mit dieser Abrechnung vornimmt.


2 | Informationspflicht über die Angaben des Energieversorgers

Mit Zugang der Informationen vom Energieversorger steht der Verwalter in der Informationspflicht.

  • Verwalter müssen die Eigentümer bzw. Mieter unverzüglich, das heißt noch im März, und in Textform über den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung bzw. Jahresabrechnung informieren.
     
  • Achtung: Wenn die Voraus- bzw. Hausgeldzahlungen angepasst werden müssen, muss auch über den geänderten monatlichen Zahlbetrag informiert werden.
    (siehe. „Weitergabe des Entlastungsbetrags“)

Extra-Tipp:
  • Sie können die Informationen, die Sie als Verwalter vom Versorger erhalten, einfach weiterleiten oder in die Portale einstellen, die Sie zur Kommunikation mit Ihren Eigentümern und Mietern verwenden.
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bietet eine Vorlage für die Informationsschreiben an!

 

 

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