Rechtstipp – Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Wie Verwalter jetzt mit Hausgeldern und Betriebskostenvorauszahlung verfahren und informieren müssen
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (kurz EWPBG) enthält zahlreiche Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) und Vermieter. Wir haben die wichtigsten Eckpunkte, Pflichten und die daraus abzuleitenden Handlungsempfehlungen zusammengefasst.
Ab Mitte Februar und bis spätestens zum 1. März müssen die Energieversorger ihre Kunden – im Falle eines Mehrparteienhauses mit Gaszentralheizung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der Vermieter Kunde des Energielieferanten – informieren und ihnen mitteilen, welche monatliche Entlastung sich durch die Gaspreisbremse für die jeweilige Lieferstelle ergibt.
Übrigens: Liegt der mit dem Lieferanten vereinbarte, am 1. März 2023 geltende Preis unterhalb des Preisdeckels, so besteht kein Anspruch auf die staatliche Entlastung. In diesem Fall ergibt sich für den Verwalter auch kein Handlungsbedarf.
Beispielrechnung für Erdgas
So wirkt sich die Preisbremse ab 1. März 2023 für eine WEG mit einer Jahresverbrauchsprognose von 200.000 kWh aus:
- Für diesen Beispielkunden würde sich der monatliche Abschlag dank der Preisbremse um 533 Euro von 2.667 Euro auf 2.134 Euro verringern.
- Der Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar 2023 würde mit der Abschlagszahlung für den Monat März 2023 verrechnet, so dass sich der Abschlag für März zusätzlich um 1.066 Euro verringert und 1.068 Euro beträgt.
Preise jeweils inkl. MwSt, Preisstellung zum 1. März 2023, Abschlag bisher: 2.667 Euro
Die wichtigsten Eckpunkte zum Gesetz und Handlungsempfehlungen
1 | Weitergabe des Entlastungsbetrags
Die WEG bzw. der Vermieter ist zur Weitergabe des Entlastungsbetrages der Gaspreisbremse verpflichtet.
- Die ab dem 1. März 2023 erhaltene Entlastung ist in der Heizkostenabrechnung bzw. Jahresabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode als kostensenkende Summe zu berücksichtigen und gesondert auszuweisen. Ebenfalls gesondert auszuweisen ist der auf den einzelnen Mieter/Nutzer entfallende Anteil.
- Was die Auswirkungen der Entlastung auf die monatlichen Vorauszahlungen betrifft, so unterscheidet das Gesetz zwischen WEG- und Mietverwaltung:
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2 | Informationspflicht über die Angaben des Energieversorgers
Mit Zugang der Informationen vom Energieversorger steht der Verwalter in der Informationspflicht.
- Verwalter müssen die Eigentümer bzw. Mieter unverzüglich, das heißt noch im März, und in Textform über den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung bzw. Jahresabrechnung informieren.
- Achtung: Wenn die Voraus- bzw. Hausgeldzahlungen angepasst werden müssen, muss auch über den geänderten monatlichen Zahlbetrag informiert werden.
(siehe. „Weitergabe des Entlastungsbetrags“)
Extra-Tipp:
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