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Erdgas-Soforthilfe im Dezember

Wichtige Informationen für Hausverwalter

Stand: 15.02.2023
 

+++ Erdgas: Soforthilfe und Gaspreisbremse +++  

Erdgas-Soforthilfe im Dezember

Das Erdgas-Soforthilfegesetz umfasst eine einmalige Entlastung für Gas- und Fernwärmekunden und dient als Überbrückung bis zum Start der Gaspreisbremse: Der Staat übernimmt im Dezember einmalig die monatliche Abschlagszahlung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose von September. Das heißt:

•    Falls Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir im Dezember keinen Abschlag von Ihnen ein. 
•    Falls Sie die Abschlagsbeträge regelmäßig überweisen oder einen Dauerauftrag erteilt haben, bitten wir Sie, die Zahlung für den Dezember auszusetzen.
Sollten wir dennoch eine Zahlung von Ihnen erhalten, wird diese Zahlung mit der nächsten Abrechnung als Guthaben verrechnet.

Das Gesetz verpflichtet uns, jedem Letztverbraucher, der zum Stichtag 01.12.2022 von uns beliefert wird, eine einmalige Entlastung gutzuschreiben. Der Entlastungsbetrag ergibt sich aus einem Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs (maßgeblich ist die Prognose vom September) sowie dem zum Stichtag 01.12.2022 geltenden Energiepreis zuzüglich aller weiteren Preiskomponenten (Netzentgelte, Umlagen, Steuern).

Das Gesetz schreibt uns vor, Ihnen den Entlastungsbetrag mit der ersten Rechnung zu verrechnen, die den Monat Dezember 2022 umfasst.

Beispiel 1 - Fixpreisvereinbarung: 

Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus 24 Parteien (Wohnungen) besteht, hat die Hausverwaltung Mustermann Ende 2021 einen Erdgas-Liefervertrag auf Festpreisbasis abgeschlossen. Der Jahresverbrauch beträgt 240.000 Kilowattstunden. Die Lieferung startete im Januar 2022. Als monatlicher Grundpreis waren 10 Euro netto und als Energiepreis 7,50 Cent/Kilowattstunde netto vereinbart, was aktuell (Stand November) zuzüglich aller weiteren Preiskomponenten einen Bruttopreis von 10,97 Cent/Kilowattstunde (inkl. 7 % Mehrwertsteuer) ergibt. Der Abschlag beträgt 2.207 Euro pro Monat.

Vom WEG-Konto für die Liegenschaft wird im Dezember kein Abschlag abgebucht.

Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr, d.h. Anfang Januar wird die Jahresabrechnung für das Jahr 2022 erstellt. Den Gesamtkosten, die sich anhand des tatsächlichen Verbrauchs ergeben, werden in dieser Jahresrechnung als Guthaben gegenübergestellt: die geleisteten Abschläge für die Monate Januar bis November sowie ein Entlastungsbetrag, der aus Mitteln des Bundes finanziert wird und sich wie folgt ermittelt:
1/12 x 240.000 Kilowattstunden = 20.000 Kilowattstunden
10,70 Euro (Grundpreis Dezember mit 7 % MwSt.) + 20.000 Kilowattstunden x 0,1097 Euro/Kilowattstunde (Bruttopreis Dezember mit 7 % MwSt.) = 2.204,70 Euro

Beispiel 2 – Vertrag mit flexibler Preisbildung („Floater“):

Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 30 Wohneinheiten bezieht die Hausverwaltung Mustermann Erdgas auf Basis eines Preismodells, das sich an den Börsenpreisen orientiert. Der Jahresverbrauch beträgt 240.000 Kilowattstunden. Als Energiepreis, der sich aus den Börsennotierungen ergibt, errechnet sich für den Dezember 9,629 Cent pro Kilowattstunde netto, was zuzüglich aller weiteren Preiskomponenten einen Bruttopreis von 13,25 Cent/Kliwatstunde (inkl. 7% Mehrwertsteuer) ergibt. Der Grundpreis ist mit 10 Euro netto vereinbart. Der monatliche Abschlag beträgt 2.662 Euro.

Vom WEG-Konto wird für die Liegenschaft im Dezember kein Abschlag abgebucht.

Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr, d.h. Anfang Januar wird die Jahresabrechnung für das Jahr 2022 erstellt. Den Gesamtkosten, die sich anhand des tatsächlichen Verbrauchs ergeben, werden in dieser Jahresrechnung als Guthaben gegenübergestellt: die geleisteten Abschläge für die Monate Januar bis November sowie ein Entlastungsbetrag, der aus Mitteln des Bundes finanziert wird und sich wie folgt ermittelt:
1/12 x 240.000 Kilowattstunden = 20.000 Kilowattstunden
10,70 Euro (Grundpreis Dezember mit 7 % MwSt.) + 20.000 Kilowattstunden x 0,1325 Euro/Kilowattstunde (Bruttopreis Dezember mit 7 % MwSt.) = 2.660,70 Euro.


+++ Weitergabe der Entlastungen +++  

Weitergabe der Entlastungen in Wohnungseigentümergemeinschaften und bei Mietverhältnissen

Der Vermieter muss die Entlastung über die Heizkostenabrechnung an die Mieter weitergeben und darin gesondert ausweisen. 
Die WEG muss die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weitergeben und darin gesondert ausweisen.

Beispiel

Über die Heizkostenabrechnung, die die Hausverwaltung Mustermann im Laufe des Januar 2023 erstellt bzw. vom beauftragten Wärmemessdienst erstellen lässt, reicht sie die Entlastung an die Nutzer weiter. Im Ergebnis wird so eine wahrscheinliche Nachzahlung für das Jahr 2022 abgemildert, die sich ergibt, da die Hausgeldvorauszahlung letztmalig mit der Abrechnung für das Jahr 2021 angepasst wurde und die seitdem erfolgten Preissteigerungen noch nicht berücksichtigt wurden.

Informationspflicht für Immobilienverwalter

Mieter und Nutzer müssen in Textform kurzfristig über die Entlastungsmaßnahme und die Höhe der vorläufigen Leistung informiert werden – dabei muss darauf hingewiesen werden, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird. Der Vermieter muss zusätzlich informieren, dass die Weitergabe der Entlastung über die Heizkostenrechnung erfolgt, die den Monat Dezember 2022 umfasst. 


+++ Erdgas: Preisdeckelung ab 01. Januar 2023 +++  

Gaspreisbremse ab März 2023

Ab März 2023, und rückwirkend für Januar und Februar 2023, soll dann eine Gaspreisbremse für private Haushalte – und damit auch für Wohnungseigentümergesellschaften und vermietete Mehrfamilienhäuser – sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) greifen. Dabei wird ein Grundverbrauch von 80 Prozent der letztjährigen Verbrauchsmenge auf einen Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Für den über den Grundverbrauch hinausgehenden Teil gilt der vereinbarte Preis. Der für den März ermittelte Entlastungsbetrag soll rückwirkend auch für Januar und Februar abgerechnet werden. Kunden erhalten bis Ende Februar eine gesonderte Mitteilung mit einem neuen Abschlagsplan und reduziertem Abschlagsbetrag.

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