Erdgas-Soforthilfe im Dezember Das Erdgas-Soforthilfegesetz umfasst eine einmalige Entlastung für Gas- und Fernwärmekunden und dient als Überbrückung bis zum Start der Gaspreisbremse: Der Staat übernimmt im Dezember einmalig die monatliche Abschlagszahlung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose von September. Das heißt:
• Falls Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir im Dezember keinen Abschlag von Ihnen ein. • Falls Sie die Abschlagsbeträge regelmäßig überweisen oder einen Dauerauftrag erteilt haben, bitten wir Sie, die Zahlung für den Dezember auszusetzen. Sollten wir dennoch eine Zahlung von Ihnen erhalten, wird diese Zahlung mit der nächsten Abrechnung als Guthaben verrechnet.
Das Gesetz verpflichtet uns, jedem Letztverbraucher, der zum Stichtag 01.12.2022 von uns beliefert wird, eine einmalige Entlastung gutzuschreiben. Der Entlastungsbetrag ergibt sich aus einem Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs (maßgeblich ist die Prognose vom September) sowie dem zum Stichtag 01.12.2022 geltenden Energiepreis zuzüglich aller weiteren Preiskomponenten (Netzentgelte, Umlagen, Steuern).
Das Gesetz schreibt uns vor, Ihnen den Entlastungsbetrag mit der ersten Rechnung zu verrechnen, die den Monat Dezember 2022 umfasst.
Beispiel 1 - Fixpreisvereinbarung:
Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus 24 Parteien (Wohnungen) besteht, hat die Hausverwaltung Mustermann Ende 2021 einen Erdgas-Liefervertrag auf Festpreisbasis abgeschlossen. Der Jahresverbrauch beträgt 240.000 Kilowattstunden. Die Lieferung startete im Januar 2022. Als monatlicher Grundpreis waren 10 Euro netto und als Energiepreis 7,50 Cent/Kilowattstunde netto vereinbart, was aktuell (Stand November) zuzüglich aller weiteren Preiskomponenten einen Bruttopreis von 10,97 Cent/Kilowattstunde (inkl. 7 % Mehrwertsteuer) ergibt. Der Abschlag beträgt 2.207 Euro pro Monat.
Vom WEG-Konto für die Liegenschaft wird im Dezember kein Abschlag abgebucht.
Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr, d.h. Anfang Januar wird die Jahresabrechnung für das Jahr 2022 erstellt. Den Gesamtkosten, die sich anhand des tatsächlichen Verbrauchs ergeben, werden in dieser Jahresrechnung als Guthaben gegenübergestellt: die geleisteten Abschläge für die Monate Januar bis November sowie ein Entlastungsbetrag, der aus Mitteln des Bundes finanziert wird und sich wie folgt ermittelt: 1/12 x 240.000 Kilowattstunden = 20.000 Kilowattstunden 10,70 Euro (Grundpreis Dezember mit 7 % MwSt.) + 20.000 Kilowattstunden x 0,1097 Euro/Kilowattstunde (Bruttopreis Dezember mit 7 % MwSt.) = 2.204,70 Euro
Beispiel 2 – Vertrag mit flexibler Preisbildung („Floater“):
Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 30 Wohneinheiten bezieht die Hausverwaltung Mustermann Erdgas auf Basis eines Preismodells, das sich an den Börsenpreisen orientiert. Der Jahresverbrauch beträgt 240.000 Kilowattstunden. Als Energiepreis, der sich aus den Börsennotierungen ergibt, errechnet sich für den Dezember 9,629 Cent pro Kilowattstunde netto, was zuzüglich aller weiteren Preiskomponenten einen Bruttopreis von 13,25 Cent/Kliwatstunde (inkl. 7% Mehrwertsteuer) ergibt. Der Grundpreis ist mit 10 Euro netto vereinbart. Der monatliche Abschlag beträgt 2.662 Euro.
Vom WEG-Konto wird für die Liegenschaft im Dezember kein Abschlag abgebucht.
Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr, d.h. Anfang Januar wird die Jahresabrechnung für das Jahr 2022 erstellt. Den Gesamtkosten, die sich anhand des tatsächlichen Verbrauchs ergeben, werden in dieser Jahresrechnung als Guthaben gegenübergestellt: die geleisteten Abschläge für die Monate Januar bis November sowie ein Entlastungsbetrag, der aus Mitteln des Bundes finanziert wird und sich wie folgt ermittelt: 1/12 x 240.000 Kilowattstunden = 20.000 Kilowattstunden 10,70 Euro (Grundpreis Dezember mit 7 % MwSt.) + 20.000 Kilowattstunden x 0,1325 Euro/Kilowattstunde (Bruttopreis Dezember mit 7 % MwSt.) = 2.660,70 Euro. |