§ 14a EnWG erklärt

Zum 1. Januar 2024 wurde Paragraf 14a im Energiewirtschaftsgesetz neu geregelt. Wer steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpe oder Wallbox besitzt, profitiert seitdem von reduzierten Netzentgelten – und einem schnelleren Netzanschluss.

Regelung im EnWG bis Ende 2023

Die alte Fassung von § 14a ermöglichte Netzbetreibern die Steuerung oder kurzzeitige Unterbrechung von Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpe, privaten Ladepunkten oder Nachtspeicher-Heizungen, um Netzüberlastungen zu vermeiden.

Im Gegenzug gab es einen reduzierten Arbeitspreis der Netzentgelte, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnten. Voraussetzung war, dass die Anlage über einen separaten Stromzähler verfügte und sie beim Netzbetreiber als sogenannte “steuerbare / unterbrechbare Verbrauchseinrichtung” angemeldet war. Die alte Fassung gilt weiter für alle bis zum 31. Dezember 2023 angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen und Speicherheizungen. 

Seit 1. Januar 2024 angeschlossene Anlagen

Ladepunkte für ein Elektroauto, Wärmepumpen, Klimaanlagen oder Stromspeicher mit Strombezug, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, müssen verpflichtend über eine Steuermöglichkeit verfügen.

 

Im Falle einer drohenden Netzüberlastung darf die Leistung durch den Netzbetreiber gedimmt werden. Dabei muss immer eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt zur Verfügung stehen.

Dadurch profitieren Verbraucher von einem schnelleren Netzanschluss und geringeren oder variablen Netzentgelten. Außerdem darf der Anschluss solcher Geräte vom Netzbetreiber nicht mehr abgelehnt werden. 

Modul 1: Pauschale Reduzierung

Sie erhalten eine feste jährliche Entlastung – unabhängig vom Verbrauch. Je nach Netzbetreiber zwischen 100 € und 200 € brutto.

  • Möglich bei gemeinsamem oder getrenntem Zähler
  • Das Gerät muss beim Netzbetreiber angemeldet sein.

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Modul 2: Prozentuale Reduzierung

Mit separatem Zähler zahlen Sie einen reduzierten Preis je kWh. Ideal bei hohem Verbrauch, z. B. durch Wärmepumpe oder mehrere steuerbare Geräte. 

  • Zwei getrennte Zähler sind Voraussetzung
  • Das Gerät muss beim Netzbetreiber angemeldet sein. 
  • Lohnt sich vor allem bei einem höheren Stromverbrauch durch Wärmepumpe, Wallbox o.ä. 

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Modul 1

Verfügen Sie über einen Haushaltsstromtarif von MONTANA, wird die pauschale Reduzierung nach Modul 1 automatisch wirksam. Sie brauchen nichts tun und erhalten die genaue Aufschlüsselung in Ihrer Jahresabrechnung. Voraussetzung ist, dass die steuerbare Einrichtung beim Netzbetreiber angemeldet ist, der uns entsprechend informiert. 

Modul 2

Mit einem höheren Stromverbrauch empfiehlt sich das Modul 2. Bei MONTANA können Sie spezielle Tarife für Wärmepumpe oder Wallbox wählen. Sie benötigen einen zweiten Zähler und die Geräte müssen beim Netzbetreiber angemeldet sein. Das Modul lohnt sich nur, wenn Sie einen hohen Verbrauch haben, denn neben den einmaligen Kosten für den zweiten Zähler ist auch der Grundpreis für den Wärmestrom- oder Autostromtarif bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Stromverbrauch Wallbox: 2.000 kWh/Jahr

(entspricht ca. 10.000 km Fahrleistung)

 

Modul 1: in Kombination mit Tarif ÖkoStrom Plus (12M):
136,83 Euro (pauschaler jährlicher Entlastungsbetrag, der in diesem Netzgebiet gilt)

 

Modul 2: Autostromtarif ÖkoStrom Plus A (12M)
Die Entlastung durch das vergünstigte Netzentgelt bzw. den reduzierten Arbeitspreis beträgt für den Jahresverbrauch insgesamt 189,80 Euro (2.000 kWh x 9,49 Cent). Abzüglich des Grundpreises (12 x 14,02 Euro) verbleibt unter dem Strich ein Gesamtkostenvorteil von 21,56 Euro.  

 

> Die Ersparnis mit Modul 1 ist vorteilhafter. 

Stromverbrauch Wärmepumpe: 6.000 kWh/Jahr

(entspricht durchschnittlichem Verbrauch eines Einfamilienhauses ohne PV-Anlage). 

 

Modul 1 in Kombination mit Tarif ÖkoStrom Basic W (12M):
136,83 Euro (pauschaler jährlicher Entlastungsbetrag, der in diesem Netzgebiet gilt) 

 

Modul 2 bzw. Wärmestromtarif ÖkoStrom Plus W (12M):
Die Entlastung durch das vergünstigte Netzentgelt bzw. den reduzierten Arbeitspreis beträgt für den Jahresverbrauch insgesamt 421,20 Euro (6.000 kWh x 7,02 Cent). Abzüglich des Grundpreises (12 x 14,02 Euro) verbleibt unter dem Strich ein Gesamtkostenvorteil von 252,96 Euro.  

 

> Die Ersparnis mit Modul 2 ist vorteilhafter. 

Sie haben Fragen zu § 14a EnWG?

  • Was muss ich tun, um von dem Kostenvorteil zu profitieren?

    Fällt Ihre Anlage unter die neue Regelung, müssen sie gar nichts tun und erhalten die pauschale Reduzierung (Modul 1) ganz automatisch. Der Betrag wird auf Ihrer Jahresrechnung ausgewiesen. 

    Aktiv werden müssen Sie lediglich, wenn Sie sich für Modul 2 entscheiden. Dazu müssen Sie bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber den Modulwechsel veranlassen, der dies uns mitteilt. 

  • Wird Strom durch das das Update des § 14a EnWG rationiert?

    Nein, es kommt nicht zu Stromabschaltungen. Der normale Haushaltsstrom bleibt gänzlich unberührt. Betroffen sind lediglich Verbrauchseinrichtungen nach § 14a. Diese werden gemäß der Neuregelung lediglich gedimmt und nicht komplett abgeschaltet. Laden beispielsweise abends viele E-Fahrzeuge gleichzeitig, können Netzbetreiber die Leistung von Wallboxen kurzzeitig auf ein unteres Limit von 4,2 kW begrenzen.Das bedeutet in der Praxis einen etwas längeren Ladevorgang. Sie haben dadurch aber keinen Komfort-Verlust, da sie dennoch eine geladene Batterie haben, wenn Sie am nächsten Morgen Ihr Auto wieder nutzen. 
     

  • Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

    Zu den vom § 14a EnWG betroffenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gehören die folgenden Geräte: 

    • Wärmepumpen, inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe) 
    • Wallboxen (Private Ladepunkte für Elektroautos) 
    • Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
    • Klimaanlagen zur Raumkühlung 

    Ihre Leistung muss über 4,2 kW liegen und sie müssen im Niederspannungsnetz angeschlossen sein.  
     

  • Wie lange dauert eine EVU-Sperre bei Wärmepumpen?

    Eine EVU-Sperre (Abschaltung) ist bei Wärmepumpen seit 2024 nicht mehr möglich. Seit 2024 ist bei neuen Wärmepumpen statt einer vorübergehenden Abschaltung eine Leistungsdrosselung für maximal zwei Stunden pro Tag zulässig.  

  • Was passiert, wenn man eine Wärmepumpe nicht angemeldet hat?

    Egal ob Sie einen Neubau oder eine Heizungserneuerung planen, jede Wärmepumpe ist eine Herausforderung für das öffentliche Stromnetz und muss dem Netzbetreiber angemeldet werden. Eine nicht angemeldete und installierte Wärmepumpe ist unzulässig und sollte umgehend nachträglich angemeldet werden. Andernfalls kann eine Geldstrafe drohen. 

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Das ok-power-Label signalisiert, dass unser Stromtarif garantiert zum Ausbau regenerativer Energien beiträgt und wir finanziell nicht an Atom- oder Kohlekraftwerken beteiligt sind.