MONTANA Energie

Beispielrechnung für Ihre Fördermöglichkeiten 2025

 

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Häufige Fragen zur Heizungsförderung 2025

  • Wo muss ich die Förderung für die Heizung beantragen?

    Die Zuständigkeiten bei der staatlichen Förderung für den Heizungstausch sind nun gebündelt: Seit dem 1.1.2024 werden alle gestellten Anträge in der BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) durch die KfW bearbeitet. Bis dahin mussten die Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

  • Wie beantrage ich die Förderung für meine Heizung?

    Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie einen Experten Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen wie MONTANA beauftragen und eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Diese enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.

    Um einen Antrag stellen zu können, muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung vorliegen. Darin ist mit dem Fachunternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Sie von der KfW eine Förderzusage erhalten. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung zeigen. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.

    Registrieren Sie sich im Kundenportal der KfW und stellen Sie den Antrag. Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, können Sie mit Ihrem Vorhaben starten. Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage der KfW müssen Sie das Vorhaben vollständig abgeschlossen haben.

  • Wann wird die Heizungsförderung ausgezahlt?

    Ab September 2024 können Sie Ihre Identität ausweisen, die Nachweise zur Durchführung der Projekte erbringen und die Zuschüsse erhalten.

  • Was kann ich tun, bis die Antragsstellung bei der KfW startet? Was mache ich, wenn ich unerwartet eine neue Heizung brauche?

    Wer eine Heizung tauschen möchte, profitiert bereits seit Dezember 2023 von höheren Fördersätzen durch die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM). Antragsberechtigte können seither förderfähige Vorhaben für den Heizungstausch beauftragen und umsetzen. (Ausnahme: Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) Der Förderantrag für den Heizungstausch muss bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden, wenn das Vorhaben zwischen dem Datum der Veröffentlichung und August 2024 begonnen wurde. Möglich wird das durch eine befristete Ausnahmeregelung für den Heizungstausch, die es übergangsweise ermöglicht, den Antrag nach Maßnahmenbeginn zu stellen. Antragsstellende können also den Austausch der Heizung direkt beauftragen und den Antrag nachholen, sobald das für ihre Antragstellergruppe bei der KfW möglich ist.

    Für Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes und sonstiger Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) startete die technische Antragstellung beim BAFA im Januar 2024, sodass keine Übergangsregelung erforderlich ist.

    Provisorische Heiztechnik (z.B. bei defekten Heizungen) kann für bis zu ein Jahr gefördert werden, wenn anschließend – unterstützt durch die Förderung – eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien eingebaut wird. Die Aufwendungen für die provisorische und die endgültige Heiztechnik können dann zusammen im Antrag aufgenommen werden.

  • Kann MONTANA die Antragsstellung für mich übernehmen?

    Wir können den Antrag bei der KfW für Sie stellen. Melden Sie sich gerne für Ihre erste Beratung. Wir unterstützen gerne bei allen Fragen rund um den Prozess.

     

  • Stehen genügend Fördermittel zur Verfügung?

    Der Fördertopf umfasst laut Angaben der Tagesschau 16,7 Milliarden Euro. Gehen wir von einer Maximalförderung von 21.000 Euro pro Antrag aus, könnten 800.000 Anträge abgewickelt werden. Zum Vergleich: Im Jahr 2023 wurden 356.000 Wärmepumpen installiert - also weniger als die Hälfte der 2024 möglichen Installationen. Eigentümer brauchen also keine Bedenken haben, dass sie nicht von den Förderungen profitieren werden können.

  • Wie lange habe ich Zeit, die Maßnahmen umzusetzen?

    Die geförderte Maßnahmen müssen im Bewilligungszeitgraum umgesetzt werden. Dieser umfasst ab Zugang der Zuschusszusage bzw. des Zuwendungsbescheids 36 Monate.

  • Was gilt für Wohnungseigentümer in einer WEG zu beachten?

    Vermietende und Unternehmen können die Grundförderung für den Heizungstausch mit 30 Prozent (ggf. zuzüglich Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungszuschlag) und die Förderung von 15 Prozent bzw. mit iSFP-Bonus von 20 Prozent für Effizienzmaßnahmen nutzen. Wichtig zu beachten sind außerdem die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben beim Heizungstausch für mehrere Wohneinheiten:

    • 30.000 € für die erste Wohneinheit
    • je 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit
    • je 8.000 € ab der siebten Wohneinheit.

    Für andere energetische Maßnahmen beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten 30.000 € pro Wohneinheit. Sie erhöht sich auf 60.000 € pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der oder die Gebäudebesitzerin nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.

  • Wann wird der Investitionszuschuss ausgezahlt? Kann ich den Anspruch auf den Zuschusses verlieren?

    Um den Zuschusses ausgezahlt zu bekommen, müssen Sie Nachweise erbringen über

    • Durchführung des Vorhabens
    • Höhe der förderfähigen Ausgaben
    • Einhaltung technischer Mindestanforderungen
    • Verwendungsnachweis: Gebäude hat ein verbessertes energetisches Niveau durch bessere Energieeffizienz und/oder größeren Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch des Gebäudes durch die Maßnahme/n 

    Zusätzlich sind die Nachweise gemäß den technischen Mindestanforderungen zu dieser Förderrichtlinie maßnahmenbezogen vorzuhalten. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt, sobald die  Prüfung des Verwendungsnachweises positiv abgeschlossen wurde, also nach der Rechnung des Fachunternehmens.

    Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens bei der Durchführungsorganisation eingereicht werden, spätestens aber sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Wird der Verwendungsnachweis mehr als sechs Monate nach Ende der Bewilligungsfrist eingereicht, besteht kein Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses mehr.

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