03.03.2026

§ 14a EnWG einfach erklärt

Zum 1. Januar 2024 wurde § 14a im Energiewirtschaftsgesetz neu geregelt. Wer steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpe oder Wallbox besitzt, profitiert seitdem von reduzierten Netzentgelten – und einem schnelleren Netzanschluss. Wir erklären, was das für Sie bedeutet.
Strommast und Hochspannungsleitungen – Infos zu § 14a EnWG und reduzierten Netzentgelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Das Wichtigste in Kürze

    • Schnellere Inbetriebnahme: Netzbetreiber müssen Ihre Anlage zügig anschließen 
    • Weniger Netzentgelt: Sie wählen zwischen pauschaler oder prozentualer Entlastung   
    • Freiheit beim Zähler: Auch ohne separaten Zähler profitieren Sie von einem Kostenvorteil
    • Mehr Flexibilität: Mit Smart Meter können Sie von zeitvariablen Netzentgelten profitieren  
    • Kein Komfortverlust: Die Drosselung erfolgt nur bei Bedarf – und bleibt im Alltag meist unbemerkt 

Was regelt § 14a EnWG? 

Der § 14a im Energiewirtschaftsgesetz regelt den Umgang mit sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Dazu zählen Geräte wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Stromspeicher mit mehr als 4,2 kW Leistung. Die Neuregelung soll die Energiewende unterstützen und die Versorgungssicherheit gewährleisten, indem sie sicherstellt, dass diese Geräte unter gewissen Rahmenbedingungen genutzt werden können, um das Stromnetz zu stabilisieren. Das heißt konkret: Netzbetreiber dürfen diese Geräte bei drohender Netzüberlastung temporär dimmen – im Gegenzug erhalten Kundinnen und Kunden eine spürbare Entlastung beim Netzentgelt.

Regelung im EnWG bis Ende 2023

Die alte Fassung von § 14a ermöglichte Netzbetreibern die Steuerung oder kurzzeitige Unterbrechung von Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpe, privaten Ladepunkten oder Nachtspeicher-Heizungen, um Netzüberlastungen zu vermeiden - allerdings nur, wenn der Anlagenbetreiber sich für eine Steuerung entschieden hat. 

Im Gegenzug gab es einen reduzierten Arbeitspreis der Netzentgelte, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnten. Voraussetzung war, dass die Anlage über einen separaten Stromzähler verfügte und sie beim Netzbetreiber als sogenannte “steuerbare / unterbrechbare Verbrauchseinrichtung” angemeldet war. Die alte Fassung gilt weiter für alle bis zum 31. Dezember 2023 angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen und Speicherheizungen.

Das gilt für seit 1. Januar 2024 angeschlossene Anlagen

Ladepunkte für ein Elektroauto, Wärmepumpen, Klimaanlagen oder Stromspeicher mit Strombezug, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, müssen verpflichtend über eine Steuermöglichkeit verfügen. 

Im Falle einer drohenden Netzüberlastung darf die Leistung durch den Netzbetreiber gedimmt werden. Dabei muss immer eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt zur Verfügung stehen.

Dadurch profitieren Verbraucher von einem schnelleren Netzanschluss und geringeren oder variablen Netzentgelten. Außerdem darf der Anschluss solcher Geräte vom Netzbetreiber nicht mehr abgelehnt werden. 

Freiwilliger Wechsel in die neue Regelung 

Wollen Sie von den Vorteilen profitieren, welche die Novellierung bietet, können Sie auch mit Altgeräten freiwillig in die neue Regelung wechseln. Nach dem Umstieg ist es aber nicht möglich, wieder zurückzuwechseln. Ab 2029 werden auch für Altanlagen ausnahmslos die neuen Regelungen gültig. 

 

So kommen Sie in den Genuss des Preisvorteils 

Sie können zwischen zwei Optionen wählen, um vom reduzierten Netzentgelt zu profitieren. 

Modul 1: Pauschale Reduzierung

Sie erhalten eine feste jährliche Entlastung – unabhängig vom Verbrauch. Je nach Netzbetreiber zwischen 100 € und 200 € brutto. 

  • Möglich bei gemeinsamem oder getrenntem Zähler 
  • Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss beim Netzbetreiber angemeldet sein. Der Rabatt wird beim Netzbetreiber hinterlegt.

Die Entlastung erfolgt über Ihre Jahresverbrauchsabrechnung, ohne dass Sie etwas tun müssen.

Modul 2: Prozentuale Reduzierung

Mit separatem Zähler zahlen Sie einen reduzierten Preis je kWh. Ideal bei hohem Verbrauch, z. B. durch eine Wärmepumpe oder mehrere steuerbare Geräte. 

  • Zwei getrennte Zähler sind Voraussetzung 
  • Das Gerät muss beim Netzbetreiber angemeldet sein. 
  • Lohnt sich vor allem bei einem höheren Stromverbrauch durch Wärmepumpe, Wallbox o.ä.

Die reduzierten Netzentgelte sind im Tarif bereits berücksichtigt.

Was passiert, wenn eine steuerbare Einrichtung nach dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurde? 

Der Netzbetreiber informiert uns automatisch, wenn an Ihrem Standort eine Wärmepumpe, Wallbox oder andere Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet werden.

Modul 1

Verfügen Sie über einen Haushaltsstromtarif von MONTANA, wird die pauschale Reduzierung nach Modul 1 automatisch wirksam. Sie brauchen nichts tun und erhalten die genaue Aufschlüsselung in Ihrer Jahresabrechnung. Voraussetzung ist, dass die steuerbare Einrichtung beim Netzbetreiber angemeldet ist, der uns entsprechend informiert. 

 

Modul 2

Mit einem höheren Stromverbrauch der Wärmepumpe, z.B. in einem älteren Bestandsgebäude, empfiehlt sich das Modul 2. Bei MONTANA können Sie spezielle Tarife für Wärmepumpe oder Wallbox wählen. Sie benötigen einen zweiten Zähler und die Geräte müssen beim Netzbetreiber angemeldet sein. 
Wichtig: Modul 2 muss aktiv ausgewählt und beim Netzbetreiber aktiviert werden.

Was passiert, wenn man eine Wärmepumpe nicht angemeldet hat?

Damit auch bei der wachsenden Zahl von Wärmepumpen, die andere Lastprofile als herkömmliche Haushaltsgeräte haben, die Netzstabiltität jederzeit gewährleistet werden kann, muss jede Wärmepumpe beim Netzbetreiber angemeldet werden.

Eine nicht angemeldete und installierte Wärmepumpe ist unzulässig und sollte umgehend nachträglich angemeldet werden. Andernfalls kann eine Geldstrafe drohen

Heizstrom

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Weitere Fragen zu § 14a EnWG

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