03.03.2025

Smart Meter: Rollout läuft trotz Kundeninteresse schleppend

Die Einführung intelligenter Zähler (Smart Meter) soll helfen, Stromangebot und -nachfrage besser aufeinander abzustimmen, dadurch Lastspitzen abmildern und zur Netzstabilisierung beitragen. Noch rollt wenig beim Smart-Meter-Rollout, aber ab 2025 drückt der Bund mit einer Einbaupflicht aufs Gas.
Experte vor einem Gebäudekomplex neben einem digitalen Smart Meter – Informationen zum Rollout intelligenter Zähler

Das Wichtigste in Kürze

Nach den Erfahrungswerten von MONTANA und der Auswertung unserer Stromkunden in der Immobilienwirtschaft sind von der Smart-Meter-Pflicht etwa zehn bis 20 Prozent der bestehenden Stromzähler in der Wohnungswirtschaft betroffen. Grund für die niedrige Zahl ist, dass Allgemeinstrom, für den Hausverwaltungen zuständig sind, oftmals nur für Licht oder Heizung eingesetzt wird. Damit bleiben viele Jahresverbräuche unterhalb der 6.000-Kilowattstunden-Grenze. Werden Belüftungen, Tiefgaragentore oder Lifte elektrisch betrieben, kann der Verbrauch allerdings höher ausfallen und die neue Regelung greifen.

Fallen Ihre Liegenschaften in die Smart-Meter-Pflicht, müssen Sie als Hausverwalter oder Immobilieneigentümer für den Umbau auf ein iMS nichts unternehmen. Der zuständige Messstellenbetreiber übernimmt die Planung. Er muss Sie mindestens drei Monate vor dem Einbau informieren und zwei Wochen vorher auf den konkreten Termin nochmals hinweisen. Mindestens ein Ausweichtermin muss angeboten werden.

Liegt der Verbrauch Ihrer Liegenschaften unter 6.000 Kilowattstunden, haben Sie das Recht auf den Einbau eines iMS. Ab Januar 2025 muss der zuständige Messstellenbetreiber spätestens vier Monate nach Beauftragung das Smart Meter einbauen.

Was ist ein Smart Meter?

Ein Smart Meter, auch als intelligentes Messsystem (iMS) bezeichnet, besteht aus zwei Komponenten: einem digitalen Stromzähler und einer Kommunikationseinheit (Gateway). Alle 15 Minuten wird der Stromverbrauch vom iMS gemessen und an den Netzbetreiber übermittelt. iMS helfen bei der Abstimmung zwischen der stark schwankenden Energieerzeugung aus Sonne und Wind und den zeitlich variablen Verbräuchen von E-Autos oder Wärmepumpen. Diese Funktion macht eine digitale Steuerung der Netze möglich und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende.

Smart Meter zwischen Recht und Pflicht

Ab Januar 2025 hat jeder Stromverbraucher das Recht, beim zuständigen Netzbetreiber ein Smart Meter anzufordern. Dieser muss dann spätestens nach vier Monaten eingebaut werden. Was für alle Abnehmer ein Recht ist, ist für andere sogar eine Pflicht: Jeder Stromverbraucher mit einem Verbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden pro Jahr ist zum Einbau eines iMS verpflichtet.

Dasselbe gilt für Immobilien, die Photovoltaikanlagen mit mindestens 7 Kilowatt Peak betreiben oder über eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (Wallbox, Wärmepumpe) verfügen. Dafür haben sie bis 2030 Zeit. Die Maßnahme soll es Netzbetreibern ermöglichen, bei Netzüberlastung die Leistung von Wallboxen und Wärmepumpen innerhalb sehr enger Vorgaben kurzfristig zu drosseln.

Was bedeuten die Änderungen für Hausverwalter?

Nach den Erfahrungswerten von MONTANA und der Auswertung unserer Stromkunden in der Immobilienwirtschaft sind von der Smart-Meter-Pflicht etwa zehn bis 20 Prozent der bestehenden Stromzähler in der Wohnungswirtschaft betroffen. Grund für die niedrige Zahl ist, dass Allgemeinstrom, für den Hausverwaltungen zuständig sind, oftmals nur für Licht oder Heizung eingesetzt wird. Damit bleiben viele Jahresverbräuche unterhalb der 6.000-Kilowattstunden-Grenze. Werden Belüftungen, Tiefgaragentore oder Lifte elektrisch betrieben, kann der Verbrauch allerdings höher ausfallen und die neue Regelung greifen.

Fallen Ihre Liegenschaften in die Smart-Meter-Pflicht, müssen Sie als Hausverwalter oder Immobilieneigentümer für den Umbau auf ein iMS nichts unternehmen. Der zuständige Messstellenbetreiber übernimmt die Planung. Er muss Sie mindestens drei Monate vor dem Einbau informieren und zwei Wochen vorher auf den konkreten Termin nochmals hinweisen. Mindestens ein Ausweichtermin muss angeboten werden.

Liegt der Verbrauch Ihrer Liegenschaften unter 6.000 Kilowattstunden, haben Sie das Recht auf den Einbau eines iMS. Seit Januar 2025 muss der zuständige Messstellenbetreiber spätestens vier Monate nach Beauftragung das Smart Meter einbauen.

iMS und dynamische Stromtarife

Üblicherweise schwanken die Strompreise innerhalb eines Tages stark. Durch ein iMS können Stromkunden energieintensive Tätigkeiten (Laden des E-Fahrzeugs, Wärmepumpe) in günstige Stunden legen und damit von niedrigeren Energiekosten profitieren. Günstig sind oftmals die Nachtstunden, weil dann wenig Nachfrage besteht. Bei Sonnenschein sind die Stunden um die Mittagszeit besonders günstig, weil ein hohes Stromangebot durch erneuerbare Energien vorliegt.

Vorteile für die Immobilienwirtschaft beim Einsatz von iMS

Den Einbau von Smart Metern voranzutreiben, hat auch für die Wohnungswirtschaft Vorteile. Dazu gehören:

  1. kein Ablesen der Zähler zum Stichtag: Die Daten werden automatisch an den Lieferanten und Netzbetreiber übertragen.
  2. Einsparpotential durch dynamische Tarife: Die viertelstundengenaue Aufzeichnung und Abrechnung des Stromverbrauchs zum Börsenpreis können helfen, Kosten zu sparen, wenn es gelingt, die Stromabnahme in günstigere Stunden zu verlegen.

Was kostet ein iMS?

Wird ein Smart Meter freiwillig eingebaut, können Netzbetreiber ein einmaliges Entgelt in Höhe von nicht mehr als 30 Euro verlangen. Bei Pflichteinbauten gilt die folgende Kostentabelle:

Intelligentes Messsystem (Pflichteinbau)

 

Preisobergrenzen
pro Jahr 

Verbrauchsstellen
Jahresverbrauch

20 Euro > 6.000 - 10.000 kWh
50 Euro Steuerbare Verbrauchseinrichtung
50 Euro > 10.000 - 20.000 kWh
90 Euro > 20.000 - 50.000 kWh
120 Euro > 50.000 - 100.000 kWh
Angemessen > 100.000 kWh

MONTANA unterstützt Sie

Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten von Smart Metering in Ihren Liegenschaften. Zudem möchten wir Ihnen die Einführung der neuen Technologie erleichtern. Dafür unterstützen wir Sie bei der Antragsstellung beim grundzuständigen Messstellenbetreiber.

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