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Neue Energiesparverordnungen

Was Sie jetzt wissen müssen

Mit der „EnSikuMaV“ und der „EnSimiMaV“ sind zum 1. September bzw. zum 1. Oktober 2022 neue Energiesparverordnungen in Kraft getreten. Hinter den Abkürzungen verbergen sich Verordnungen zur Energieversorgungssicherheit. Während EnSikuMaV für kurzfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung steht, beschäftigt sich die EnSimiMaV mit mittelfristigen Lösungen. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, einen unnötigen Energieverbrauch zu verhindern und einen drohenden Gasmangel in diesem und im nächsten Winter zu vermeiden. 

EnSikuMaV – Verordnung für kurzfristig umzusetzende Maßnahmen

Die Verordnung dient zur Sicherung der Energieversorgung während der Heizperiode vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023 und gilt für 6 Monate.

  • Informationspflicht Energieversorger

    Der Energieversorger sollte Ihnen bereits bis 30. September 2022 für die von ihm belieferten Liegenschaften Informationen zur Verfügung gestellt haben.

    • Energieverbrauch und -kosten des Gebäudes in der letzten Abrechnungsperiode
    • Prognose der voraussichtlichen Energiekosten auf Basis des Grundversorgungstarifs zum 1. September 2022
    • Einsparpotenzial bei Reduzierung der Raumtemperatur in Kilowattstunden und Euro (1 °C entspricht 6 Prozent Einsparung)

    Lieferanten, die diese Frist nicht einhalten konnten, müssen ihren Kunden zunächst eine allgemeine, auf Musterhaushalten basierende Information zukommen lassen und eine individuelle Information bis 31.12.2022 nachliefern. 

  • Auskunftspflicht Verwalter und Eigentümer

    Als Vermieter oder Verwalter müssen Sie im nächsten Schritt die Energieauskünfte vom Versorger an Ihre Nutzer weitergeben:

    • Bei Wohngebäuden mit weniger als 10 Wohneinheiten können Sie die Informationen Ihrer Lieferanten direkt an Ihre Nutzer weiterleiten.
    • Bei Wohngebäuden mit mehr als 10 Wohneinheiten haben Ihre Nutzer Anspruch auf eine individualisierte Mitteilung. Das heißt, die Information muss spezifisch auf die einzelnen Wohneinheiten zugeschnitten sein und den Nutzern bis spätestens 31. Oktober 2022 zugesendet werden. Ist Ihr Energielieferant mit den Informationen in Verzug, verlängert sich die Frist bis zum 31. Januar 2023.

      Darüber hinaus müssen Sie den Nutzern Informationen über den Kontakt zu einer Verbraucherorganisation oder einer Energieagentur zukommen lassen, bei denen sich diese über Maßnahmen zur Optimierung der Energieeffizienz und über Endnutzer-Vergleichsprofile informieren können.

      Als Beispiel empfehlen wir die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): www.energiewechsel.de
EnSimiMaV | Die Verordnung für mittelfristig wirksame Maßnahmen

Die Verordnung gilt anders als die EnSikuMav, für zwei Jahre: vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2024. Sie zielt darauf ab, die Energieeffizienz in Gebäuden zu verbessern, die mit Erdgas beheizt werden.

  • Heizungsprüfung wird bei Gasheizungen zur Pflicht

    In Gebäuden, in denen Erdgas zur Wärmeerzeugung genutzt wird, ist im genannten Zeitraum ein Heizungscheck von einem Fachmann durchzuführen und die Heizung zu optimieren. Damit soll
    überprüft werden, ob die Heizung energieeffizient optimiert ist und Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen notwendig sind. Treten bei der Prüfung Mängel auf, müssen diese behoben werden.

  • Hydraulischer Abgleich

    Vermieter und Verwalter sind außerdem zu einem hydraulischen Abgleich verpflichtet. Dieser ist von einem beauftragten Unternehmen bei Wohngebäuden ab 6 Wohneinheiten bis zum 15. September 2024 durchzuführen, bei Wohngebäuden ab 10 Wohneinheiten bis zum 30. September 2023.

  • Durchführung von regelmäßig notwendigen Maßnahmen

    Hierzu zählen beispielsweise die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei Fehleinstellungen, die Aktivierung der Nachtabsenkung oder anderer Abschaltungen sowie bspw. im Sommer die Optimierung des Zirkulationsbetriebes, die Absenkung der Warmwassertemperatur oder die Absenkung der Heizgrenztemperatur zum Verringern der Heizperiode. Zudem müssen Gebäudeeigentümer und Nutzer über weitergehende Energiesparmaßnahmen informiert werden.

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Weitere Kernpunkte zur neuen Energiesparverordnung (EnSikuMaV)
  • Mieter sind nicht mehr verpflichtet, die Wohnung auf eine bestimmte Mindesttemperatur zu heizen 
  • Verbot der Beheizung von privaten Schwimmbädern mit Gas oder Strom
  • Verbot der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern
  • Verbot von dauerhaftem Offenhalten von Ladentüren
  • Verbot von lichtemittierenden Werbeanlagen von 22 bis 16 Uhr
  • Absenkung der Mindesttemperatur in Bürogebäuden (19 °C) bei überwiegend sitzender Tätigkeit
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