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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • AGB der MONTANA Energie-Handel GmbH & Co. KG

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der MONTANA Energie-Handel GmbH & Co. KG

    I. Geltungsbereich, abweichende Bedingungen, künftige Geschäfte

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle von uns mit dem Kunden über unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen (nachfolgend „Lieferungen“) geschlossenen Verträge einschließlich der zugrundeliegenden Angebote und Annahmeerklärungen sowie etwaiger Nebenabsprachen.

    2. Für das Rechtsverhältnis mit dem Kunden gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ist der Kunde Unternehmer gemäß § 14 BGB, gelten die AGB im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte.

    3. Die Regelungen in Ziffern I., II., III. 1 bis 3., III. 5 bis 8 und X. dieser AGB gelten für Geschäfte mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB (nachfolgend „Verbraucher“) und Unternehmern gemäß § 14 BGB (nachfolgend „Unternehmer“). Die Regelungen in Ziffern III. 4., III. 9 bis 12 und IV. bis IX. gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern und die Regelungen in Ziffer XI. gelten nur für Geschäfte mit Verbrauchern.

    II. Angebote, Schriftform

    1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Der Kunde ist 14 Kalendertage an sein Angebot gebunden.

    2. Soweit in unserem Auftrag tätige Dritte (z. B. Angestellte, Vertreter, Erfüllungsgehilfen) vor oder bei Vertragsschluss Angaben über unsere Produkte und Dienstleistungen machen, erfolgen diese Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und sind nur verbindlich, sofern wir sie in Schrift- oder Textform (nachfolgend „schriftlich oder Schriftform“) bestätigen; mündliche Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    III. Lieferung, Liefertermine/-fristen, Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Erfüllungsort (Lieferung), Mengenfeststellung, Minderabnahmen, Prüfung der Transport- und Lagermittel, Abnahmebereitschaft, Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Weiterverkauf, Produktanforderungen, Kostenerhöhung und höhere Gewalt beim Auslieferungslager

    1. Sofern nicht anders von uns angegeben oder vereinbart, sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich.

    2. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung geraten wir gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, wir haben die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren, trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes, aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte der Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.

    3. Höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, z. B. Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskämpfe oder Streiks, Epidemien oder Pandemien, Naturkatastrophen, Ein-/Ausfuhrverbote oder behördliche Maßnahmen, die uns ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen – auch während des Verzuges – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird infolge dieser Umstände die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so sind wir insoweit von unserer Lieferpflicht befreit und zum Rücktritt berechtigt. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als einem Monat, können wir vom Vertrag zurücktreten. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.

    4. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Abgangslager oder -werk. Versenden wir die Ware auf Verlangen des Kunden ins Haus oder an einen anderen von ihm benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr – auch bei Lieferung „frachtfrei“ – in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir die Ware der Deutschen Bahn AG, dem Frachtführer oder dem Spediteur übergeben.

    5. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das am Abgangslager/-werk durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.

    6. Bei vom Kunden zu vertretenden Minderabnahmen behalten wir uns das Recht vor, die dadurch erhöhten Frachtkosten entsprechend weiterzubelasten. Die Fälligkeit der erhöhten Frachtkosten richtet sich nach der Fälligkeit des Kaufpreises der gelieferten Ware gemäß Ziffer VII. 1.

    7. Wir und die von uns beauftragten Dritten sind nicht verpflichtet, die vom Kunden gestellten Transportmittel vor ihrer Befüllung auf ihre Eignung und Sauberkeit zu prüfen. Ferner besteht keine Pflicht, Tanks, Anschlüsse und Befüllleitungen des Kunden auf vorschriftsmäßige Eignung und Fassungsvermögen zu überprüfen. Die Regelung in Ziffer III. 7 Satz 1 gilt für Transportmittel und Lagerbehältnisse des Kunden, die sowohl für gekennzeichnete als auch für ungekennzeichnete Ware verwendet werden, hinsichtlich der Entstehung öffentlich-rechtlicher Abgabeverpflichtungen entsprechend. Der Kunde haftet uns gegenüber für diese Abgabeverpflichtungen.

    8. Bei Lieferung in Straßentankwagen hat der Kunde für sofortige Abnahmebereitschaft zu sorgen. Er haftet für alle aus einer verzögerten Entleerung des Tankwagens entstehenden Kosten und Schäden.

    9. Die vorbehaltlose Annahme der Ware bei Abholung oder Anlieferung schließt Ansprüche wegen offensichtlich schadhafter Transport- und Versandmittel aus. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung von Transport- und Versandmitteln vor ihrer Rückgabe trägt der Kunde. Im Falle ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung sind wir berechtigt, die Wiederbeschaffungs-/Wiederherstellungskosten als Schadensersatz zu fordern. Der Kunde hat an unseren Transport- und Versandmitteln kein Zurückbehaltungsrecht.

    10. Ware, die von uns bereits in für Endverbraucher bestimmten Gebinden oder Packungen geliefert wird, darf nur in unveränderter Aufmachung (insbesondere farbliche Ausstattung, Marke/Kennzeichen) weiterveräußert werden. Ware, die aus Leihgebinden oder Transportmitteln von uns abgefüllt oder von vornherein in Gebinden oder Transportmitteln des Kunden geliefert wird, darf beim Weiterverkauf nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung unter ihrem Kennzeichen oder ihrer farblichen Ausstattung vertrieben werden. Eine entsprechende Verpflichtung ist den Abnehmern des Kunden aufzuerlegen, soweit sie Wiederverkäufer sind.

    11. Unsere Produkte entsprechen den einschlägigen DIN-Anforderungsnormen bzw. geltenden Gesetzen. Analysedaten werden nach den jeweiligen DIN-Prüfnummern ermittelt. Für Prüffehler und Toleranzen gelten DIN 51848 bzw. ISO 4259. Überlassene Muster und typische Kenndaten geben Anhaltspunkte für die Qualität der Lieferungen im Rahmen üblicher Toleranzen.

    12. Wenn und soweit aus von uns nicht zu vertretenden Gründen die Kosten der Versorgung des für die Lieferung zuständigen Lagers (z. B. durch Kleinwasserzuschläge oder höhere Transportkosten infolge Hochwasser oder Eisgangs) steigen, können wir den Preis entsprechend erhöhen. Ist uns aus Gründen höherer Gewalt die ausreichende Versorgung des für die Lieferung zuständigen Lagers nicht möglich oder zumutbar, zeigen wir dies dem Kunden unverzüglich an und teilen ihm mit, ob und von welcher anderen Versorgungsbasis aus und zu welchen Preisen eine Belieferung möglich ist. Wir sind von der Lieferpflicht befreit, wenn der Kunde den Bezug von einer anderen Versorgungsbasis ablehnt. Zusätzliche Frachten und sonstige Nebenkosten, die durch Inanspruchnahme der von uns genannten neuen Versorgungsbasis entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

    IV. Steuern und Zölle

    1. Der Kunde ist für die Verwendung der Ware zum vorgesehenen und steuer- und zollrechtlich zulässigen Zweck sowie dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten Lieferungen der steuerliche Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis verfügt. Er haftet ohne Verschulden für Steuer- und Zollabgaben, die wir aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnisse zahlen müssen. Werden wir mit derartigen Steuer- und Zollabgaben belastet, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich auf erstes Anfordern von diesen Belastungen freizustellen. Die Freistellung erfasst auch etwaige Bußgelder.

    2. Soll eine Ware auf Erlaubnisschein abgabebegünstigt geliefert werden, so hat der Kunde uns einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig zu übergeben, dass uns dieser bei Übergabe der Ware vorliegt. Wir sind dem Kunden gegenüber nicht zu einer Prüfung der Gültigkeit des Erlaubnisscheines verpflichtet. Der Kunde hat uns insoweit von allen wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteilen freizustellen.

    3. Ist der Kunde ein Händler/Zwischenhändler, der keinen Besitz an der Ware erlangt, oder wünscht der Kunde eine anonyme Versendung über einen Treuhänder, so haftet er uns gegenüber für die auf der Ware ruhenden bedingten Abgaben.

    4. Bei Verkauf von zur Ausfuhr aus dem Erhebungsgebiet bestimmter Ware ist der Kunde bei Weiterverkauf verpflichtet, die Abfertigung der Ware zu einem neuen, auf den Kunden lautenden national oder gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Versandverfahren zu beantragen. Der Kunde informiert uns über die Beendigung des auf uns lautenden Versandverfahrens. Der Kunde stellt uns bei Verstößen von jeglicher Verpflichtung und Haftung auf erstes Anfordern frei, auch wenn den Kunden kein Verschulden trifft. Diese Haftung und Freistellungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des zugrundeliegenden Liefervertrages fort.

    5. Bei Käufen im Rahmen des Beförderungs- und Kontrollsystems für verbrauchssteuerpflichtige Waren der Europäischen Union (Excise Movement & Control System, EMCS) ist der Kunde verpflichtet, die entsprechenden Verfahrensvorschriften des EMCS einzuhalten, insbesondere die vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben und Fristen einzuhalten. Für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften und etwaige Nachteile haftet der Kunde vollständig und stellt uns auf erstes Anfordern von etwaigen Nachteilen und Bußgeldern frei. Soweit der Kunde im Rahmen eines Verkaufs innerhalb des EMCS-Verfahrens den Bestimmungsort ändert, so hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen.

    6. Ungeachtet der vorstehenden Verpflichtungen ist der Kunde verpflichtet, uns von durch die etwaige Nichteinhaltung der Europäischen Verfahrensvorschriften, insbesondere des EMCS ausgelösten Zöllen, Steuern oder Bußgeldern auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt auch für Energiesteuerforderungen der entsprechenden EU-Mitgliedstaaten bei Abweichungen zwischen Lade- und Entlademenge.

    7. Verkaufen wir Ware, für die die Energiesteuer ausgesetzt ist, so ist der Kunde auch ohne Verschulden mit Übergabe der Ware verpflichtet, uns und unsere mit der Lieferung und/oder Übergabe Beauftragten auf erstes Anfordern von jeglicher Verpflichtung und Haftung in Bezug auf die ausgesetzte Energiesteuer freizustellen. Dies gilt entsprechend für Verkäufe von Ware, die sich in einem Verfahren für Steuerbegünstigung befindet. Die Freistellung umfasst neben der Energiesteuer auch sonstige anfallende Kosten wie Verspätungszuschläge, Bußgelder und dergleichen. Ändert der Kunde bei Ware im innergemeinschaftlichen Versandverfahren den Bestimmungsort, so hat er dies – unbeschadet seiner vorstehenden Verpflichtungen – unverzüglich uns bzw. den mit der Lieferung Beauftragten anzuzeigen.

    V. Mängelrüge, Gewährleistung

    1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen uns gegenüber – unbeschadet kürzerer Rügefristen gegenüber dem Transporteur – unverzüglich, spätestens jedoch 4 Tage nach Anlieferung schriftlich geltend gemacht werden. Nach Möglichkeit ist uns eine Probe von mindestens 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 Liter) der gelieferten – und noch unveränderten und unvermischten – Ware zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen. Uns ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. uns von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen. Versteckte Mängel hat uns der Kunde spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. In jedem Fall trägt der Kunde die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst.

    2. Bei fristgerecht gerügten Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

    3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab der Übergabe der Ware.

    4. Ist die Beanstandung auf mangelhaften Transport im Auftrag des Kunden zurückzuführen, hat der Kunde die verkehrserforderlichen Formalitäten einschließlich einer Beweissicherung gegenüber dem Dritten (z. B. Spediteur, Frachtführer) auf seine Kosten wahrzunehmen. Verhandlungen zwischen dem Kunden und uns stellen kein Präjudiz hinsichtlich etwaiger versäumter Rügefristen des Kunden dar.

    5. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe von Ziffer X. 1 dieser AGB ausgeschlossen ist. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer V. geregelten Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

    6. Die Bestimmungen dieser Ziffer V. lassen Ansprüche wegen Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben oder die von einer Beschaffenheitsgarantie erfasst werden, unberührt.

    VI. Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und sonstiger Forderungen, die wir gegen den Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich – gleich aus welchem Rechtsgrund – erwerben, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Ferner bleibt die Vorbehaltsware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche wir gegen den Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – jetzt oder künftig erwerben (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei laufender Rechnung sichert die Vorbehaltsware unsere Saldoforderungen.

    2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und weiterverkaufen, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Das Recht zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf besteht nicht, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder wenn er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat. Solange wir Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf zu widerrufen. Zur Sicherung sämtlicher offener Ansprüche tritt der Kunde seine aus Verarbeitung und Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

    3. Eine Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne dass uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, räumt er uns schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Kunde verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen nach Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung weiterverkauft, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Anteils des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der mitveräußerten Ware. Entsprechendes gilt bei Verlust unserer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Kunden (z. B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen). Mit der Begleichung aller uns zustehenden Ansprüche geht das Miteigentum auf den Kunden über.

    4. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

    5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und sind wir deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Kunde verpflichtet, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen zu übergeben. Der Kunde ist auf Anforderung verpflichtet und wir sind berechtigt, den Schuldnern die Forderungsabtretung anzuzeigen.

    6. Wir sind im Falle der Zahlungseinstellung des Kunden unwiderruflich berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden zu den büroüblichen Zeiten zu betreten, Auskunft über die an uns abgetretenen Forderungen zu verlangen sowie Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu nehmen, Fotokopien zu fertigen sowie alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die erfolgreiche Rechtsverfolgung der an uns abgetretenen Forderungen vorzubereiten und durchzuführen. Der Kunde bevollmächtigt uns unwiderruflich, die gelieferte, aber noch nicht bezahlte Ware zurückzuholen, wobei wir dieses Recht durch einen Dritten ausüben lassen können. Dies gilt auch dann, wenn unsere Ware mit der Ware eines anderen Lieferanten vermischt sein sollte.

    7. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen ist der Kunde ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf unser Verlangen verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das von uns bestimmte Abgangslager zurückzugeben.

    8. Werden unsere Vorbehaltsware oder die uns nach dieser Ziffer VI. gewährten Sicherheiten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Kunde auf unsere Rechte hinweisen und uns unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.

    9. Auf Verlangen des Kunden sind wir nach unserer Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten uns eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt.

    VII. Zahlungsbedingungen, Erfüllungsort (Zahlung), Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

    1. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet; bei Sammelrechnung gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag. Falls Schecks hereingenommen werden, gelten diese erst dann als Zahlung, wenn die Gutschrift erfolgt ist.

    2. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Oberhaching bei München. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Bei Zahlungsverzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behalten wir uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – vor, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit einzustellen.

    3. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind unsere Beauftragten nur unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt.

    4. Der Einzug von Lastschriften erfolgt bei Fälligkeit. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Werktag verkürzt. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, die Nichteinlösung oder die Rückbuchung sind vom Kunden nicht zu vertreten. 

    5. Bei Zahlungsverzug entfallen alle gewährten Rabatte, Skonti oder sonstige Vergünstigungen.

    6. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

    VIII. Änderungen der AGB, Gerichtsstand, anwendbares Recht

    1. Wir sind berechtigt, die AGB an Veränderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung anzupassen; durch die Änderungen darf das Vertragsgefüge nicht insgesamt umgestaltet und der Kunde nicht gegenüber den bisherigen Regelungen wesentlich benachteiligt werden. Wir werden dem Kunden Änderungen der AGB mindestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich mitteilen. Der Kunde kann der Änderung innerhalb eines Monates nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen. Unterlässt der Kunde dies, gilt seine Zustimmung zu der Änderung als erteilt. Wir werden den Kunden hierauf in der Änderungsmitteilung hinweisen. Auf eine Änderungsmitteilung kann der Kunde den Vertrag auch zum vorgesehenen Änderungszeitpunkt kündigen bzw. hiervon zurücktreten. Auch hierauf werden wir den Kunden in der Änderungsmitteilung hinweisen.

    2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).

    IX. Besondere Hinweise, Hinweispflicht bei Abgabe von Energieerzeugnissen

    Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Sicherheitsratschläge lt. ArbStoffV für den Gebrauch von Ottokraftstoffen:
    - Dämpfe nicht einatmen.
    - Berührung mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden.
    - Nie zu Reinigungszwecken verwenden.
    - Von offenen Flammen, Wärmequellen und Funken fernhalten.

    X. Gemeinsame Regelungen für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern und Verbrauchern

    1. Haftung

    1.1. Für etwaige Schäden haften wir unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), beschränkt sich unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden.

    1.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die keine wesentlichen Nebenpflichten sind, haften wir nicht.

    1.3. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß Ziffer X. 1.1 und 1.2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

    2. Datenschutz

    Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Nähere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung, die jederzeit unter www.montana-energie.de eingesehen werden kann.

    XI. Regelungen für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern

    1. Eigentumsvorbehalt, Miteigentum

    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag und aller sonstigen Forderungen, die wir gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand haben, unser Eigentum. Wird unsere Ware mit anderen Sachen vermengt, vermischt oder verbunden, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns schon jetzt einen Miteigentumsanteil an ihr im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein.

    2. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

    2.1. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können.

    2.2. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind unsere Beauftragten nur unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt.

    2.3. Der Einzug von Lastschriften erfolgt bei Fälligkeit. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Werktag verkürzt. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, die Nichteinlösung oder die Rückbuchung sind vom Kunden nicht zu vertreten.

    2.4. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unseren Forderungen stehen, aufrechnen.

    3. Gewährleistung, zugesicherte Eigenschaften

    3.1. Für Ansprüche wegen Mängeln der gelieferten Ware gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass wir nur auf Schadensersatz wegen eines Mangels haften, soweit unsere Haftung nicht nach Ziffer X. 1.1 und 1.2 ausgeschlossen oder beschränkt ist.

    3.2. Macht der Kunde Mängelansprüche gegen uns geltend, hat er uns die Gelegenheit zu geben, eine Probe von mindestens 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 Liter) der gelieferten Ware zur Nachprüfung zu ziehen.

    4. Ausschluss des Widerrufsrechts

    Für unsere Mineralölprodukte (Heizöl, Diesel- und Ottokraftstoffe) besteht kein Widerrufsrecht, da diese an den Beschaffungsmärkten zu schwankenden Tageskursen gehandelt werden, vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB.

    5. Streitbeilegungsverfahren

    Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    Stand 12/2022

  • AGB der MONTANA Energieversorgung GmbH & Co. KG für Privatkunden

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der MONTANA Energieversorgung GmbH & Co. KG für Tarifkunden mit Standardlastprofil

    1. Zustandekommen des Liefervertrags, Lieferbeginn:

    1.1 Der Liefervertrag zwischen dem Kunden und MONTANA kommt erst mit dem Erhalt der Vertragsbestätigung in Textform zustande. 

    1.2 Der konkrete Zeitpunkt der Vertragsbestätigung richtet sich danach, dass MONTANA eine Bestätigung des Netzbetreibers sowie bei einem Lieferantenwechsel die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferanten vorliegt. Beide Bestätigungen werden durch MONTANA eingeholt.

    1.3 Bis zur Übersendung der Vertragsbestätigung behält sich MONTANA vor, den Auftrag des Kunden abzulehnen. 

    1.4 Der Kunde kann in seinem Auftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Sollte der gewünschte Termin nicht realisierbar sein, erfolgt die Lieferung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum nächstmöglichen Termin.

    2. Gegenstand des Liefervertrags: 

    2.1 Auf der Grundlage dieses Vertrags liefert MONTANA dem Kunden an die vereinbarte Lieferanschrift Strom in Niederspannung und/oder Erdgas in Niederdruck. Weiterhin beinhaltet der Vertrag den Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber und stellt einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Abs. 2 MsbG1  dar. Das Recht des Kunden zur Wahl eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall wird der Messstellenbetrieb unmittelbar mit dem wettbewerblichen Messstellenbetreiber abgewickelt. Nicht Gegenstand dieses Vertrags sind der Netzanschluss und die Anschlussnutzung. Hierfür ist der jeweilige Netzbetreiber zuständig. 

    2.2 Soweit der Messstellenbetrieb gem. Ziffer 2.1 Gegenstand des Liefervertrags ist, verpflichtet sich MONTANA, entsprechende Verträge mit dem Messstellenbetreiber zu schließen, nach denen der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb (insb. Einbau-, Wartungs-, Messungs- und Datenübermittlungspflichten) gegenüber dem Kunden übernimmt. Die Abrechnung der Messstellenbetriebskosten übernimmt MONTANA und belastet diese nach Maßgabe der Ziffern 4.1 und 4.2 an den Kunden als Teil des Lieferpreises weiter.

    3. Kündigungsmöglichkeiten:  

    3.1 Beide Parteien sind zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der in der Vertragsbestätigung genannten Kündigungsfrist berechtigt. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. MONTANA wird die Kündigung spätestens zwei Wochen nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. 

    3.2 Neben der ordentlichen Kündigung kann der Kunde auch bei Preisänderungen und bei Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen den Liefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem Termin der angekündigten Änderung kündigen. Dies gilt nicht bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG.2

    3.3 Die Parteien haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. 
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (1.) der Kunde den Vertragsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt, (2.) der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung in Verzug befindet und MONTANA die außerordentliche Kündigung zwei Wochen vor dem Wirksamwerden der Kündigung angekündigt hat oder (3.) der Kunde fehlerhafte Angaben im Bestellprozess (z. B. über die Art der Messung [RLM/SLP] oder das Vorhandensein einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung) vorgenommen hat, die eine Zuordnung des Kunden zu dem von ihm gewählten Tarif verhindern. 

    3.4 Im Fall der außerordentlichen Kündigung meldet MONTANA den Kunden unverzüglich beim zuständigen Netzbetreiber ab und stellt die Lieferung ein. Soweit trotz außerordentlicher Kündigung durch MONTANA der Kunde über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus MONTANA bilanziell zugeordnet bleibt, ohne dass MONTANA dafür einen vollständigen Ausgleich erhält, schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Liefervertrag. Im Übrigen behält sich MONTANA die Geltendmachung weitergehender Ansprüche vor.

    3.5 MONTANA wirkt am unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel mit.

    4. Lieferpreis: 

    4.1 Der Lieferpreis für Erdgas und/oder Strom ist jeweils ein Gesamtpreis. Mit ihm sind die auf die Energiebelieferung entfallenden Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstigen Kosten, wie Kosten infolge des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, Beschaffungs- und Vertriebskosten, Netznutzungsentgelte, Kosten für den Messstellenbetrieb sowie ggf. neu hinzukommende Kosten nach Ziffer 5.4 abgegolten. 

    4.2 Sollten die Kosten für den Messstellenbetrieb zwischen dem Kunden und dem Messstellenbetreiber unmittelbar abgerechnet werden, hat der Kunde MONTANA hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. In diesem Fall sind die Kosten für den Messstellenbetrieb nicht Bestandteil des Lieferpreises. MONTANA wird dies gem. Ziffer 5.1 entsprechend bei der Preisstellung berücksichtigen.

    4.3 Aktuelle Informationen über geltende Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen finden Sie unter https://www.montana-energie.de/privatkunden/.

    5. Preisänderungen: 

    5.1 MONTANA ist berechtigt und verpflichtet, den Gesamtpreis im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB3) an die Entwicklung ihrer Kosten anzupassen. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB überprüfen lassen.

    5.2 Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch MONTANA sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die Teil des Gesamtpreises im Sinne von Ziffer 4.1 sind. MONTANA ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist MONTANA verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. MONTANA wird die Höhe und die Zeitpunkte der Preisänderungen so bestimmen, dass Kostensenkungen nach den gleichen sachlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen.

    5.3 Preisänderungen werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen – bei Haushaltskunden mit einer Frist von mindestens einem Monat – vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Pflicht zur Mitteilung entfällt bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG.

    5.4 Die Ziffern 5.1 bis 5.3 gelten entsprechend, soweit künftig neue Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Gewinnung, Erzeugung, Speicherung oder den Verbrauch von Strom oder Erdgas sowie die Netznutzung (Übertragung und Verteilung), den Messstellenbetrieb oder die Messung betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

    5.5 Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn und soweit in der Vertragsbestätigung eine Preisgarantie oder eine Preisgleitformel vereinbart ist.

    6. Umzug, Auszug: 

    6.1 Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht der Liefervertrag fort, solange es MONTANA möglich ist, die Belieferung zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen. Der Kunde teilt MONTANA seine neue Anschrift und eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer spätestens zwei Wochen vor dem Umzug mit. MONTANA wird den Kunden über die Fortsetzung des Liefervertrags binnen zwei Wochen nach Erhalt der Informationen im Sinne von Satz 2 in Textform informieren.

    6.2 Im Fall eines Wohnsitzwechsels eines Haushaltskunden bleibt § 41b Abs. 4 EnWG von Ziffer 6.1 unberührt.

    6.3 Erfolgt die Mitteilung oder die Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig vor dem Wohnsitzwechsel, zahlt der Kunde für die nach seinem Auszug an der ursprünglichen Lieferanschrift bis zur Beendigung des Liefervertrags entnommene Energie, soweit MONTANA diese ihrerseits dem örtlichen Netzbetreiber vergüten muss.

     7. Haftung und Entschädigung:  

    7.1 Die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Liefervertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

    7.2 Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den MONTANA bei Abschluss des Liefervertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die MONTANA kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

    8. Abschlag und Zahlung: 

    8.1 MONTANA setzt monatliche Abschläge fest. Beim Bezug von Strom/Erdgas werden separate Abschläge nach dem jeweils erwarteten Verbrauch festgesetzt. Sie werden erstmals in der Vertragsbestätigung mitgeteilt und später entsprechend der festgestellten Verbrauchsentwicklung und den Preisänderungen angepasst. Die Rechte von Haushaltskunden nach § 41b Abs. 3 EnWG bleiben hiervon unberührt.

    8.2 Als Zahlungsweise kann der Kunde zwischen einer Banküberweisung und der Erteilung einer Einzugsermächtigung wählen. MONTANA wird bei Erteilung einer Einzugsermächtigung die Abschläge jeweils abbuchen.

    8.3 Einwände gegen die Festsetzung der Abschläge und gegen Rechnungen berechtigen den Kunden gegenüber MONTANA zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, (1.) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder (2.) sofern (a.) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Zeitraum ist und (b.) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und (c.) solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt hiervon unberührt.

    8.4 Gegen Ansprüche von MONTANA kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

    9. Verbrauchserfassung:

    9.1 Die von MONTANA gelieferte Energie wird mittels Messeinrichtungen nach den Vorschriften des MsbG erfasst.

    9.2 MONTANA ist berechtigt, den Verbrauch für die Zwecke der Abrechnung im Sinne von § 40a Abs. 1 EnWG zu ermitteln.

    9.3 Entscheidet sich MONTANA für ein System der regelmäßigen Selbstablesung, ist der Kunde verpflichtet, nach Aufforderung durch MONTANA die vorhandene Messeinrichtung innerhalb von zwei Wochen abzulesen und MONTANA den abgelesenen Wert sowie das Ablesedatum kostenlos mitzuteilen. Die Pflicht zur Selbstablesung entfällt, soweit eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.

    9.4 Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. In diesem Fall richtet sich die Verbrauchserfassung nach § 40a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EnWG.

    9.5 Wenn der Kunde die Selbstablesung trotz bestehender Verpflichtung nicht oder verspätet vornimmt, kann MONTANA den Verbrauch im Sinne von Ziffer 9.1 anderweitig ermitteln oder auf Grundlage der letzten Abrechnung oder nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.

    10. Abrechnung und Abrechnungsinformationen:

    10.1 Der Energieverbrauch des Kunden wird mindestens alle zwölf Monate durch MONTANA abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des nach Ziffer 9 ermittelten Verbrauchs. Das gilt auch für mME und iMSys.

    10.2 Sofern der Kunde dies wünscht, erfolgt die Abrechnung gegen ein zusätzliches Entgelt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich. Das zusätzliche Entgelt entfällt, wenn sich der Kunde für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheidet. Darüber hinaus hat der Kunde das Recht, einmal jährlich eine kostenlose Abrechnung und Abrechnungsinformationen in Papierform anzufordern.

    10.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

    11. Berechnungsfehler:

    11.1 Soweit der Liefervertrag gem. Ziffer 2.1 den Messstellenbetrieb umfasst, ist MONTANA verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei MONTANA, so hat er MONTANA zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen MONTANA zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

    11.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, ist die Überzahlung von MONTANA zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt MONTANA den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.

    11.3 Ansprüche nach dem vorstehenden Absatz sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

    12. Störungen des Netzbetriebs:

    12.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgas- oder Stromversorgung ist MONTANA von ihrer jeweiligen Verpflichtung zur Lieferung von Erdgas oder Strom befreit, soweit es sich um eine Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Zuständig für Ansprüche des Kunden wegen Störung des Netzbetriebs ist der Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist. MONTANA wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie MONTANA bekannt sind oder durch MONTANA in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

    12.2 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

    13. Höhere Gewalt: 

    Wird MONTANA die Erfüllung einer Leistungspflicht durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss hat und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so ist MONTANA von dieser vertraglichen Leistungspflicht befreit, solange die Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.

    14. Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen:

    14.1 MONTANA ist berechtigt, die Geschäftsbedingungen zu ändern, wenn und soweit:

    (1.) die Bedingungen dieses Liefervertrags durch eine Gesetzesänderung unwirksam werden oder 

    (2.) die Bedingungen dieses Liefervertrags durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung unwirksam geworden sind oder voraussichtlich unwirksam werden oder

    (3.) die rechtliche oder tatsächliche Situation sich ändert und die Veränderungen nach (1.) bis (3.) bei Abschluss des Liefervertrags nicht vorhersehbar waren und entweder zu einer Lücke im Liefervertrag führen, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung entstehen lässt, oder dazu führen, dass die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) nicht unerheblich gestört wird.

    14.2 Die Anpassung wird nur wirksam, wenn MONTANA dem Kunden die Änderung dieser Geschäftsbedingungen rechtzeitig vor ihrem vorgesehenen Inkrafttreten, in jedem Fall aber vor Ablauf einer Abrechnungsperiode in Textform mitteilt (Änderungsmitteilung). Auf eine Änderungsmitteilung hin kann der Kunde den Liefervertrag fristlos zum vorgesehenen Änderungszeitpunkt kündigen. Hierauf wird MONTANA den Kunden in der Änderungsmitteilung hinweisen.

    15. Energiesteuerhinweis:

    Gem. § 107 der Energiesteuerdurchführungsverordnung gilt für den Bezug von Erdgas: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuerdurchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“

    16. Datenschutz:

    Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Nähere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung.

    17. Kontakt der Bundesnetzagentur:

    Die Bundesnetzagentur unterhält einen Verbraucherservice für den Bereich Energie (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 80 01, 53105 Bonn, Tel.: 030/22 480-500, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de).

    Besondere Regelungen für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gem. § 13 BGB

    18. Widerrufsbelehrung: 

    18.1 Widerrufsrecht
    Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Liefervertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (MONTANA Energieversorgung GmbH & Co. KG, Dr.-Max-Straße 26, 82031 Grünwald, Tel.: 0800/55 55 990, Telefax: 089/641 65 212, E-Mail: widerruf@montana-energie.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, ein Telefax oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Liefervertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können dafür auch unser Kontaktformular elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

    18.2 Folgen des Widerrufs
    Wenn Sie diesen Liefervertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Liefervertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferungen von Strom und Erdgas während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Liefervertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Liefervertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

    19. Kündigung mittels Kündigungsschaltfläche:

    Im Fall der zulässigen Kündigung eines Verbrauchers über eine sog. Kündigungsschaltfläche richtet sich die Kündigung sowie ihre Bestätigung nach den Vorschriften des § 312k BGB.

    20. Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher:

    MONTANA beantwortet Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang bei MONTANA. Wenn MONTANA der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhilft, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstr. 33, 10117 Berlin, Tel.: 030/ 2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de). MONTANA ist verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Rechte von MONTANA und des Verbrauchers, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleiben hiervon unberührt.
     

    1Messstellenbetriebsgesetz in der Fassung vom 16.07.2021 (BGBl. I 2021, 3026). Sollte die Norm angepasst werden, gilt sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
    2Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 23.05.2022 (BGBl. I 2022, 747).  Sollte die Norm angepasst werden, gilt sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
    3Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung ab 01.07.2022 (BGBl. I 2022, 3433). Sollte die Norm angepasst werden, gilt sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

  • AGB der MONTANA Energieversorgung GmbH & Co. KG für Wohnungseigentümergemeinschaften und Gewerbekunden(SLP)

    AGB der MONTANA Energieversorgung GmbH & Co. KG für Wohnungseigentümergemeinschaften und Gewerbekunden mit der Belieferungsform Standardlastprofil (SLP)

    1. Bisherige Vertragsverhältnisse
    Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind


    2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Weiterleitungsverbot

    2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, den Energiebedarf des Kunden entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist.

    2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit. Im Übrigen gelten Ziff. 8.1 und 8.2 für Ansprüche des Kunden wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten für den Hausanschluss und die Messstelle sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. Der örtliche Netzbetreiber ist kein Erfüllungsgehilfe des Lieferanten.

    2.3 Der Kunde wird die Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.

    3. Messung / Abschlagszahlungen / Vorauszahlung / Schlussrechnung /Anteilige Preisberechnung

    3.1 Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber, vom Lieferanten, von einem von diesen Beauftragten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt Ziff. 3.6.

    3.2 Der Lieferant kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauches und/oder der Abrechnung der vorangegangenen zwölf Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauches vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von derSchätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Statt der üblichen Abschlagszahlung kann der Kunde auf Wunsch auch per Vorauskasse zahlen.

    3.3 Der Lieferant kann vom Kunden in angemessener Höhe eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu vermuten ist, dass vertragliche Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nichtrechtzeitig erfüllt werden. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde darüber ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. Hierbei werden der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für den Wegfall angegeben. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen. Ziffer 3.2 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Vorauszahlung wird nicht vor Lieferbeginn fällig. Sofern der Kunde eine Vorauszahlung nicht leistet, stellt dies einen Grund zur fristlosen Kündigung gem. Ziff. 7.3 dar.

    3.4 Zum Ende jedes (vom Lieferanten festgelegten) Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

    3.5 Auf Wunsch des Kunden können auch monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnungen erstellt werden. Die zusätzlichen Kosten hierfür trägt der Kunde mit pauschal 25 EUR pro Abrechnung.

    3.6 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten eine Nachprüfung der Messeinrichtung an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, wenn die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden, in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens aber auf drei Jahre beschränkt.

    3.7 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung des Energiebezuges und des Jahresleistungspreises jeweils tagesanteilig, die Aufteilung der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können.


    4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung

    4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Werktage nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens zu zahlen. Auf schriftlichen Kundenwunsch ist eine Überweisung der monatlichen Abschläge möglich.

    4.2 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurchbentstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, dass solche Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale seien.

    4.3 Einwände gegen Rechnungen und Abschläge berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.

    4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

    5. Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen

    5.1 Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt
    des Vertragsschlusses. Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung (z.B. durch Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise gem. Ziff. 3.1 des Erdgaslieferungsvertrages – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Anpassung und/oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

    5.2 Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassungen mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.


    6. Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
    Sofern der Kunde gemäß §§ 5 ff. Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) mit einem Messstellenbetreiber einen Vertrag über den Messstellenbetrieb für die Verbrauchsstelle schließt, werden dem Kunden von MONTANA keine Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt.


    7. Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG; gilt nur für Erdgas)
    Der Lieferant wird die gesetzlichen Vorgaben aus dem jeweils gültigen BEHG zum Handel der Emissionszertifikate für den vom Kunden benötigten Erdgasverbrauch umsetzen. Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlich vorgegebenen Kohlendioxidäquivalente anzusetzen, und wird die daraus resultierenden Kosten an den Kunden weiterreichen.

    8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung

    8.1 Der Lieferant ist bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn dem Kunden spätestens vier Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und drei Werktage vorher die Unterbrechung erneut angekündigt wurde. Die Lieferung ist wiederaufzunehmen und die Anschlussunterbrechung ist aufzuheben, sobald der Grund für die Liefereinstellung und Anschlussunterbrechung entfallen ist und der Kunde die Kosten gem. Ziff. 8.2 ersetzt hat.

    8.2 Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Versorgung hat der Kunde zu tragen. Der Lieferant ist berechtigt, für die Kosten eine angemessene Pauschale anzusetzen, es sei denn, die Pauschale würde die tatsächlich entstehenden Kosten im Einzelfall mehr als nur unerheblich übersteigen.

    8.3 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Lieferant wird daraufhin die Lieferung einstellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1 und 8.2 wiederholt vorliegen, sowie Zahlungsverzug mit einem nicht unerheblichen Betrag besteht. Dem Kunden wird die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen angedroht. Zuvor wird ihm die Möglichkeit zur Nacherfüllung unter angemessener Fristsetzung eingeräumt.

    8.4 Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen einer negativen Auskunft von Creditreform oder einer ähnlichen Auskunftei insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Restschuldbefreiung.


    9. Haftung

    9.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.

    9.2 Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

    9.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Das gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).


    9.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die  haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereiches der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.


    10. Umzug / Verwalterwechsel / Lieferantenwechsel / Rechtsnachfolge

    10.1 Der Kunde ist verpflichtet, MONTANA jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Umzugstermin, unter Angabe der neuen Anschrift in Textform mitzuteilen. Macht der Kunde diese Mitteilung verspätet oder gar nicht, so haftet der Kunde gegenüber MONTANA für die nach seinem Umzug an der ursprünglichen Lieferanschrift bis zur Beendigung des Liefervertrages entnommene Energie, soweit ihrerseits MONTANA gegenüber dem örtlichen Verteilernetzbetreiber für die entnommene Energie haften muss. MONTANA wird den Kunden an der neuen Entnahmestelle innerhalb Deutschlands auf Grundlage dieses Vertrages weiter beliefern, wenn die Mitteilung rechtzeitig erfolgt ist.

    10.2 Im Falle eines Verwalterwechsels wird der Kunde mit einer Pauschale von 45 EUR an den entstehenden Kosten beteiligt.

    10.3 Der Lieferant gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, soweit der Kunde den bestehenden Liefervertrag ordnungsgemäß gekündigt hat.

    10.4 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.


    11. Gerichtsstand
    Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Sitz des Lieferanten. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.


    12. Streitschlichtungsstellen
    MONTANA beantwortet Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, (Verbraucherbeschwerden) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen ab Zugang bei MONTANA. Wenn MONTANA der Verbraucherbeschwerde nicht innerhalb dieser Frist abhilft, kann der Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie anrufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030/2757240-0, www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de). Rechte von MONTANA und des Verbrauchers, die Gerichte anzurufen und ein anderes Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu beantragen, bleiben unberührt. Daneben unterhält die Bundesnetzagentur einen Verbraucherservice für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel. 030/22480-500 oder 01805/101000, www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de).

    13. Energieeffizienz
    Zum Thema Energieeffizienz weist der Lieferant auf die Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen und Energieeffizienz-Maßnahmen bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) hin. Weitere Energieeffizienz-Informationen erhalten Sie auch bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) unter www.dena.de und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen www.vzbv.de


    14. Schlussbestimmungen

    14.1 Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn der Lieferant derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen auch über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.

    14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Der Lieferant und der Kunde werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.


    15. Energiesteuer-Hinweis (gilt nur für Erdgas)
    Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“

    16. Datenschutz
    Die Parteien werden alle personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Vereinbarung in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen (einschließlich der Verordnung EU 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) verarbeiten. Die Parteien verpflichten sich daher, ihre Mitarbeiter, Subunternehmer oder andere an der Durchführung der Tätigkeiten beteiligte Dritte vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend zuverpflichten und in die für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz einzuweisen. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch den Lieferanten finden sich unter www.montana-energie.de.

    Stand 05/2020

  • AGB der MONTANA Energiesysteme GmbH & Co. KG

    A.    Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der MONTANA Energiesysteme GmbH & Co. KG, Kolpingring 18a, 82041 Oberhaching

    I.    Angebot und Abschluss
    1.    Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer, nachfolgend AN genannt) übernommenen Aufträge ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VoB/B).
    2.    Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere bezüglich eigener AGB des Kunden, die auch dann nicht anerkannt werden, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen; spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen.
    3.    Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen mit uns getätigten Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen.
    4.    Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen ist der zum Personenkreis des § 14 BGB gehörende Kunde.
    5.    Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der AN hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

    II.    Preise
    1.    Die Preise ergeben sich aus unseren jeweils für die zu liefernden Gegenstände oder für die durchzuführenden Arbeiten geltenden Preislisten, die am Tage der Leistung Gültigkeit haben, zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
    2.    Erhöht der Vorlieferant/Hersteller die Preise für das Material, bevor der AN geliefert hat, so ist der AN berechtigt, auch die hier vereinbarten Preise in gleicher Weise für das noch nicht gelieferte Material zu erhöhen.
    3.    Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder nach Annahme des Antrags die Gestehungskosten, wie Materialkosten, Löhne, Frachtkosten, durch Preisänderungen unserer Vorlieferanten oder durch Änderung von Steuern oder sonstigen Abgaben oder werden solche neu eingeführt, so ändert sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, der vereinbarte Preis entsprechend, sofern der Kunde Unternehmer (vgl. Ziff. I.4.) ist.
    4.    Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
    5.    Für Über-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

    III.    Vertragsdurchführung
    Der AN ist berechtigt, die Durchführung der von uns zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise Dritten zu übertragen.

    IV.    Gewährleistung und Haftung
    1.    Etwaige Beanstandungen müssen spätestens 7 Tage nach Anlieferung bzw. Montage erhoben werden. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach ihrer Feststellung geltend zu machen.
    2.    Soweit Kaufrecht Anwendung findet und der gelieferte Gegenstand mit einem Sachmangel behaftet ist, d. h. eignet er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. eignet er sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist er nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, kann der Kunde – soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt – in Abweichung von § 437 BGB nur Nacherfüllung gem. § 439 BGB verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, gem. §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gem. § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern. Das Recht auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. § 437 Ziff. 3 ist ausgeschlossen. Soweit der Kunde Unternehmer ist, übernimmt der AN bei fremdbezogenen Teilen die vorgenannten Rechte (Gewährleistung) nur, soweit dem AN Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferer zustehen. Bei einem sicherheitsgefährdenden Mangel ist der AN unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu verständigen.
    3.    Werkleistungen (insbesondere Anlagen) sind nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das Gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.
    4.    Werden vom Auftraggeber bei Betrieb seiner Anlage aggressive, insbesondere umweltgefährdende (wasserverunreinigende, luftverunreinigende) Medien verwendet und dies nicht vor Auftragserteilung schriftlich dem AN mitgeteilt, so haftet der AN nicht, wenn bei Durchführung eines Auftrages (z. B. Reparatur, Reinigung) in Unkenntnis dieses Umstandes Schäden verursacht werden. Ebenso haftet der
    AN nicht für Schäden, die daraus resultieren, dass der Auftraggeber die vom AN erstellte Anlage anschließend mit aggressiven, insbesondere umweltgefährdenden (wasserverunreinigenden, luftverunreinigenden) Medien verwendet (z. B. Frostschutzmittel, Fluorchlorkohlenwasserstoff), ohne vor/bei der Auftragserteilung den AN hierauf schriftlich hingewiesen zu haben.
    5.    Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den AN zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren.
    6.    Die fertiggestellte Anlage ist ein in sich abgeschlossener Teil der Leistung gem. § 12.3 VoB/B.
    7.    Wir haften nicht für Mängel, die durch nicht von uns gelieferte Gegenstände oder durch falsche Bedienung/ Wartung oder durch ein Eingreifen (Veränderungen bzw. Reparaturen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung) seitens des Kunden entstanden sind.
    8.    Bei einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung ist unsere Haftung auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung für mittelbare oder Folgeschäden, die nicht vorhersehbar waren, ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbegrenzung gilt auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    9.    Die Haftung aufgrund § 22 Wasserhaushaltsgesetz bzw. der entsprechenden Landesgesetze und -verordnungen obliegt dem Kunden als Eigentümer bzw. Betreiber der Anlage.
    10.    Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das Gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.
    11.    Die Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige längere Gewährleistungsfristen, die uns ein Vorlieferant eingeräumt hat, kommen jedoch dem Kunden zugute.
    12.    Die Erteilung von fachmännischem Rat durch uns oder durch unsere Mitarbeiter erfolgt unverbindlich ohne jede Haftungsübernahme.

    V.    Höhere Gewalt
    1.    Bei höherer Gewalt wie z. B. Krieg, kriegsähnlichen Zuständen, Aufruhr können wir unsere Leistungen für die Dauer der Behinderung einschränken oder einstellen. Ein von uns zu vertretendes Leistungshindernis berechtigt uns jedoch nicht zum Rücktritt. Der Rücktritt ist auch ausgeschlossen bei vorübergehenden Leistungsstörungen.
    2.    MONTANA hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (1.) der Kunde den Vertragsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt, (2.) der Kunde sich mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung in Verzug befindet und MONTANA die außerordentliche Kündigung zwei Wochen vor dem Wirksamwerden der Kündigung angekündigt hat oder (3.) der Kunde fehlerhafte Angaben im Bestellprozess vorgenommen hat, die eine auftragsgemäße Durchführung der Arbeiten von MONTANA essenziell behindern oder (4.) wenn der Kunde gegen geltende Handelsbestimmungen, Exportkontrollvorschriften oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verstößt.

    VI.    Zahlungsbedingungen
    1.    Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung netto Kasse ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
    2.    Bei Hergabe von Wechseln oder Schecks gilt erst deren vollständige widerspruchslose Einlösung als endgültige Zahlung. Zahlungen sind nur an uns direkt zu leisten. Vertreter sind ohne besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.
    3.    Befindet sich der Kunde mit der Zahlung des fälligen Rechnungsbetrages in Verzug, sind wir – unbeschadet sonstiger Ansprüche auf Schadensersatz – von weiteren vereinbarten Leistungsverpflichtungen bis zum vollständigen Ausgleich befreit.
    4.    Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises bzw. der Vergütung nicht berechtigt, sofern nicht seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch bei Lieferung mangelhafter Ware bzw. Fehlern in der Montage oder bei sonstigen Dienstleistungen.
    5.    § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB, Teil B hat keine Gültigkeit.

    VII.    Eigentumsvorbehalt
    1.    Das Eigentum an den gelieferten Gegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung und Erfüllung aller sonstigen Forderungen, die uns im Hinblick auf unsere Lieferung oder Leistung zustehen, auf den Kunden über.
    2.    Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers abgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
    3.    Veräußert der Kunde den von uns gelieferten Gegenstand oder verwertet er ihn auf andere Weise, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Lieferung und Leistung die ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Verwertung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer/Kunden mit allen Nebenrechten einschließlich Aus- und Absonderungsansprüchen sowie Sicherheiten an uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und die zur Geltendmachung unserer Rechte seiner Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen.
    4.    Soweit durch Beschädigung oder Untergang des unter Eigentumsvorbehalts stehenden Gegenstandes dem Kunden Ansprüche gegen einen Abnehmer, einen Versicherer oder einen sonstigen Dritten entstehen, werden diese Ansprüche ebenfalls schon jetzt zur Sicherung an uns abgetreten. Von der Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung unserer Rechte hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
    5.    Der Kunde ist bei einer Weiterveräußerung gem. Abs. 3 so lange ermächtigt, die Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Wir sind jederzeit berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen.

    VIII.    Kein Widerrufsrecht
    Für Verbraucher besteht kein Widerrufsrecht für Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, und/oder für Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden und/oder für Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.

    IX.    Sicherheiten
    Unsere Lieferungs- und Leistungspflicht setzt die unbedingte Kreditwürdigkeit des Kunden voraus. Wir sind daher berechtigt, auch nach Eingehen der vertraglichen Verpflichtungen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheit in einer uns genügenden Form zu fordern und die Lieferung oder Leistung bis zur Sicherheitsstellung zu verweigern oder von unserer Leistungsverpflichtung zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Recht auf Schadensersatz zusteht.

    X.    Rechtswirksamkeit
    1.    Mündliche Zusicherungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen oder Änderungen dieser Bedingungen sowie des sonstigen Vertragstextes.
    2.    Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB oder des sonstigen Vertragstextes berührt die Rechtswirksamkeit der AGB und des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, welche dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

    XI.    Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten – einschließlich Wechsel- und Scheckklagen – ist München, wenn es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt.

    XII.    Datenschutz
    Wir beachten unsere Datenschutzerklärung, die Sie jederzeit unter www.montana-energie.de einsehen können. Dort finden Sie auch Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 13 ff. Datenschutz-Grundverordnung. 

    B.    Allgemeine Bedingungen für Serviceverträge der MONTANA Energiesysteme GmbH & Co. KG, Kolpingring 18a, 82041 Oberhaching

    I.    Serviceleistungen
    1.    MONTANA Energiesysteme GmbH & Co. KG (Auftragnehmer, nachfolgend AN genannt) ist berechtigt, die Durchführung der von ihr nach dem SERVICEVERTRAG zu erbringenden Leistungen einem Dritten zu übertragen.
    2.    Der Einbau von Ersatzteilen erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden. Er erfolgt ohne Einwilligung des Kunden – z. B. bei seiner Abwesenheit/Unerreichbarkeit – nur bei Betriebsunterbrechungen, wenn die Gefahr des Eintretens von Folgeschäden, z. B. Einfrieren der Anlage, besteht und nur soweit erforderlich. Die eingebauten Teile werden vom AN oder von dem von ihm beauftragten Dritten in Rechnung gestellt. Dagegen werden in allen Programmen (angebotenen Vertragsvarianten für Service) für den Arbeitsaufwand beim Einbau bzw. Austausch von typengleichen Teilen des Brenners keine Extrakosten berechnet. Hiervon ausgenommen sind Leistungen, die über den Rahmen des jeweiligen vereinbarten Wartungsprogramms hinausgehen. Für die neu eingebauten Ersatzteile gelten (insbesondere hinsichtlich Gewährleistung) sinngemäß die unter A. aufgeführten „Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen“.
    3.    Beanstandungen/Mängel sind unverzüglich schriftlich vorzubringen.
    4.    Der AN ist jederzeit zur Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn die Anlage nicht funktionsfähig ist oder wenn der Kunde es unterlässt, die für die Funktionsfähigkeit der Anlage erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Herstellung der Funktionsfähigkeit gesetzt wurde oder wenn der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber dem AN oder dem vom AN beauftragten Dritten in Verzug geraten ist.
    5.    Bei höherer Gewalt wie z. B. Krieg, kriegsähnlichen Zuständen, Aufruhr kann der AN die Serviceleistungen für die Dauer der Behinderung einschränken oder einstellen. Ein vom AN zu vertretendes Leistungshindernis berechtigt diesen jedoch nicht zur Kündigung. Der Rücktritt ist auch ausgeschlossen bei nur vorübergehenden Leistungsstörungen. Die im Rahmen dieser Vereinbarungen vom AN zu erbringenden Leistungen schließen nicht die Behebung von Brennerstörungen ein, welche aus folgenden Gründen entstanden sind: Gasmangel, leere Heizöltanks oder Verwendung ungeeigneten Heizöls, Tankleckage, unsachgemäße Bedienung (z. B. falsch eingestellte Thermostate), natürliche Abnutzung, fahrlässige Beschädigung der Anlage, Einwirkung Dritter, Stromausfall oder defekte Sicherungen sowie alle Störungen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Gas-/Ölbrenner stehen (z. B. Mischventilen, Stellmotor, Umwälzpumpe, Regelanlage, Heizkessel, Leitungen), sonstigen Umstände, auf die der AN keinen Einfluss hat und höhere Gewalt. Erforderliche Monteurleistungen einschließlich Wegezeit und Fahrkosten zwecks Behebung derartiger Schäden werden dem Kunden vom AN oder von dem Dritten, den der AN beauftragt hat, gesondert berechnet.
    6.    Die im Rahmen der Durchführungsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz geforderten Schornsteinfeger-Messgebühren werden vom AN nicht übernommen.
    7.    Die Programme C oder D bzw. andere 5-Jahres-Programme können von beiden Parteien jeweils zum Ablauf eines Wartungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Da die bei diesen Programmen einmal in 5 Jahren auszuführenden Arbeiten (z. B. Tankreinigung oder Brauchwasserentkalkung etc.) erst nach Bezahlung von 5 Jahresbeiträgen abgedeckt sind, werden bei einer vorzeitigen Auflösung Leistungen und Zahlungen einander gegenübergestellt. Sind bei einer vorzeitigen Auflösung diese einmaligen Arbeiten noch nicht ausgeführt, stehen dem Kunden die dafür bereits bezahlten Teilbeträge zu. Diese sind zu ermitteln durch Vergleich der gezahlten Beträge mit den Preisen der Vertragsvariante ohne diese Arbeiten (Programme A oder B). Sind diese Arbeiten bei einer vorzeitigen Auflösung bereits ausgeführt, so ist vom Kunden umgekehrt für den Zeitraum von der vorzeitigen Auflösung bis zum Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums der Differenzbetrag zwischen dem Preis der gewählten Variante und dem Preis der Vertragsvarianten ohne diese Leistungen (Grundprogramme A oder B) noch zu entrichten (Beispiel: Vertragsbeendigung nach 3 Jahren, Tankreinigung bereits erbracht, jährlicher Betrag EUR 200,00; jährlicher Betrag Vertragsvariante ohne Tankreinigung EUR 120,00; nachzuentrichten 2 x EUR 80,00 = EUR 160,00).

    II.    Haftpflicht
    1.    Die Haftung nach § 22 des Haushaltsgesetzes bzw. den entsprechenden Landesgesetzen und -Verordnungen bzw. der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung obliegt dem Kunden als Inhaber bzw. Betreiber der Heizungsanlage.
    2.    Im Übrigen gelten hinsichtlich Gewährleistung und Haftung die unter A. Ziff. IV. aufgeführten „Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen“ entsprechend.

    III.    Kein Widerrufsrecht
    Für Verbraucher besteht kein Widerrufsrecht für Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, und/oder für Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, und/oder für Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.

    IV.    Datenschutz
    Wir beachten unsere Datenschutzerklärung, die Sie jederzeit unter www.montana-energie.de einsehen können. Dort finden Sie auch Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 13ff. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

  • AGB der MONTANA Energy Services GmbH & Co. KG

    AGB der MONTANA Energy Services GmbH & Co. KG

    I. Allgemeines

    1. Die nachstehenden AGB sind Vertragsbestandteil und gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der MONTANA Energy Services GmbH & Co. KG (im Folgenden MONTANA) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden: Kunde), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages mit diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von MONTANA.

    2. MONTANA ist berechtigt, die AGB im Falle von Gesetzesänderungen oder Verordnungen oder sonstiger Vorschriften oder durch den Kunden bedingte Änderungen der technischen Voraussetzungen, durch die eine wesentliche Änderung des bestehenden Vertragsinhalts notwendig wird, anzupassen. Der Kunde ist hiervon schriftlich zu informieren und es ist ihm eine Widerspruchsfrist von einer Woche zu setzen. Widerspricht der Kunde innerhalb dieser Frist nicht bzw. nicht schriftlich, gilt hier die Zustimmung zu den geänderten AGB als erteilt.

    II. Vertragsschluss

    1. Alle Angebote von MONTANA sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

    2. Der Vertrag kommt erst durch wechselseitige Vertragsunterzeichnung durch den Kunden oder durch die Ausführung der geschuldeten Leistung zustande.

    3. Wird der Vertragsabschluss seitens des Kunden durch einen Dritten vorgenommen, so verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, auf Verlangen von MONTANA dessen vollständigen Namen und Anschrift mitzuteilen. Ebenso ist im Falle von Eigentümergemeinschaften eine Liste der Wohnungseigentümer der Liegenschaft zu überlassen.

    III. Vertragsdauer und Kündigung

    1. Verträge haben eine Laufzeit von 1 Jahr, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sie beginnen mit dem im Vertrag bestimmten Zeitpunkt. Verträge über Miete der Geräte beginnen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, mit der Montage des jeweiligen Gerätes. Die Laufzeit dieser Verträge ist im Gerätemietvertrag definiert.

    2. Die Verträge über die Miete der Geräte verlängern sich automatisch jeweils um die im Vertrag angegebene Laufzeit, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt werden. Sonstige Verträge verlängern sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Beendigung der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden.

    3. Die vorzeitige Kündigung des jeweiligen Vertrages ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

    4. MONTANA kann im Falle der vorzeitigen Kündigung durch den Kunden, wenn er diese zu vertreten hat, die entgangene Vergütung bis zur nächstmöglichen Vertragsbeendigung als Schadensersatz abzgl. einer gewöhnlichen Abzinsung verlangen. Der Kunde hat dabei die Möglichkeit, nachzuweisen, dass MONTANA kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

    5. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

    IV. Mitwirkungspflichten des Kunden

    4.1 Mitwirkungspflichten bei Dienstleistungsverträgen:

    4.1.1 Bei notwendigen Ableseterminen, Geräteausfall und anderen zwingenden Gründen ist der Kunde verpflichtet, nach entsprechender Vorankündigung durch MONTANA freien Zugang zu den Geräten zu gewähren.

    4.1.2 Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, die abzurechnenden Kosten sowie Nutzerdaten spätestens 3 Monate nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode gegenüber MONTANA mitzuteilen, damit die Frist in § 556 Abs. 3 BGB eingehalten werden kann.

    4.1.3 Sämtliche relevante Daten und Informationen, die die Liegenschaft betreffen, insbesondere Art der Heizung bzw. des Heizsystems, Verteilungsschlüssel, Entnahmestellen für Wasser und Wärme, Name der Nutzer, Flächen sowie Informationen über nicht von MONTANA bezogene Gerätschaften und alle nachträglichen Veränderungen sind MONTANA seitens des Kunden während der Vertragslaufzeit unverzüglich in Textform mitzuteilen.

    4.1.4 MONTANA ist nicht zur Überprüfung der vom Kunden mitgeteilten Daten verpflichtet und haftet nicht für daraus entstehende Fehler.

    4.1.5 Der Kunde hat weiterhin die Pflicht, sowohl Abrechnungen als auch Datenblätter (insbesondere Grunddaten der Heizanlage/Heizkörper, Ablesetermin, Name und/ Anzahl der Mieter), die von MONTANA erstellt wurden, auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Sollten Korrekturen notwendig sein, so sind diese unverzüglich in Textform mitzuteilen.

    4.2 Bei Rauchmelderwartungsverträgen: Der Kunde verpflichtet sich außerdem, die Wohnungsnutzer über Sinn- und Schutzziele der Installation von Rauchwarnmeldern (insbesondere in den vom Gesetz vorgegebenen Räumen) zu informieren und ihnen insbesondere aufzuerlegen, über etwaige Änderungen gemäß Ziffer 10.1. zu informieren.

    V. Lieferungen und Leistungen

    1. Von MONTANA in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart worden ist.

    2. Der Kunde hat seinen jeweiligen Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig nachzukommen. Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Kunden verlängern sich Leistungs- und Lieferfristen automatisch um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Sobald die hindernden Umstände weggefallen sind, hat MONTANA ohne Weiteres und unverzüglich die Leistungen wieder aufzunehmen. Dabei ist ein angemessener Zuschlag für die Wiederaufnahme der Leistungen zu berücksichtigen.

    3. Die regelmäßige Überprüfung von Rauchwarnmeldern erfolgt nur bei Abschluss eines entsprechenden Rauchmelderwartungsvertrages.

    VI. Preise und Preiserhöhungen

    1. Es gelten die jeweils gültige Preisliste oder die im Vertrag vereinbarten Preise, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Liegen für den Erfassungs- und Abrechnungsservice die notwendigen Angaben des Kunden bei erfolgter Ablesung nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 6 Monaten nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraumes vor, werden die zu dem Zeitpunkt, in dem die notwendigen Angaben vollständig vorliegen, gültigen Preise berechnet.

    2. Die Raten für Miete und Wartung werden jährlich im Voraus erhoben.

    3. MONTANA behält sich das Recht vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die preisbildenden Faktoren geändert haben, jedoch nicht mehr als einmal im Vertragsjahr. Sollte die Steigerungsrate den Index der Kosten der Gesamtlebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland des Statistischen Bundesamts seit der letzten Preiserhöhung übersteigen, kann der Kunde, wenn er Verbraucher ist, den Wärmedienst-/Abrechnungsvertrag innerhalb von 2 Monaten nach Mitteilung der Preisänderung durch MONTANA zum Ende des laufendes Abrechnungszeitraums kündigen, wobei der bisherige Preis Anwendung findet. Preisbindende Faktoren im Sinne dieser Bestimmung sind z.B. Lohn, Material- und Finanzierungskosten, Abgaben / Umlagen, Eichkosten (insbesondere bei geänderten Eichfristen).

    4. Auch bei einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer ist MONTANA berechtigt, die Preise entsprechend anzu-passen.

    5. Der Kunde hat eine Entschädigung zu zahlen, soweit er die Aufträge für Lieferung bzw. Montage storniert. Je nach Aufwand beträgt diese bis zu 30 % der Auftragssumme.

    VII. Erfassungs - und Abrechnungsservice

    1. Soweit MONTANA Funk-Messgeräte verwendet, werden die Werte entsprechend der via Funk übertragenen Daten abgelesen.

    2. Soweit trotz der Verfahren gemäß vorstehender Ziff. 7.1. Ablesetermine im Einzelfall erforderlich sind, kündigt MONTANA diese Ablesetermine in geeigneter Weise mindestens 14 Tage im Voraus an. Ist zum angegebenen Termin eine Ablesung nicht möglich, nimmt MONTANA nach entsprechender Vorankündigung in Textform einen zweiten Ableseversuch vor, ebenfalls unter einer 14-tägigen Vorankündigungsfrist.

    3. Soweit der anteilige Verbrauch wegen Geräteausfall oder weil eine Einzelablesung gemäß vorstehender Ziff. 7.2. nicht durchgeführt werden kann, nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann, so wird der Verbrauch durch MONTANA gemäß § 9 a der Heizkostenverordnung geschätzt.

    4. Der Kunde erhält von MONTANA die Gesamt- und Einzelabrechnung. Die Verteilung der Einzelabrechnung an die Nutzer obliegt dem Kunden.

    5. MONTANA ist berechtigt, die Ablesung durch Erfüllungsgehilfen vornehmen zu lassen.

    6. Bei einem Nutzerwechsel während eines Abrechnungszeitraums ist der Kunde verpflichtet, diese Änderung MONTANA rechtzeitig mitzuteilen, damit ggf. eine Zwischenablesung durchgeführt werden kann. Für den Fall, dass Zwischenableseergebnisse nicht vorliegen, wird MONTANA die am Ende der Abrechnungsperiode abgelesenen Verbrauchswerte für die Heizung zeitanteilig nach Gradtagen und die abgelesenen Verbrauchswerte für Wasser zeitanteilig nach Kalendertagen errechnen. Die entsprechenden Mehrkosten trägt der Kunde.

    7. MONTANA haftet wegen verspätet erstellter Abrechnungen nur bei Verschulden. Voraussetzung ist auch, dass eine Mahnung des Kunden vorausgegangen ist.

    VIII. Allgemeine Bestimmungen für Miet- und Wartungsverträge

    1. Soweit der Kunde mit MONTANA einen Miet- und/oder Wartungsvertrag über Geräte geschlossen hat, gelten die nachstehenden Bedingungen.

    2. Der Kunde verpflichtet sich, Störungen und Beschädigungen von Geräten unverzüglich nach Bekanntwerden an MONTANA zu melden.

    3. Soweit Kosten infolge von Störungen oder Beschädigungen entstehen, die vom Kunden bzw. von seinen Erfüllungsgehilfen oder Dritten zu vertreten sind oder die durch in der Sphäre des Kunden liegende Gründe wie z.B. ursprüngliche oder nachträgliche Änderung der Beschaffenheit des Wassers oder Heizmediums, insbesondere
    - durch Eindringen von Fremdkörpern, Verschlammung, Verschmutzung oder Abrosten
    - durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse oder
    - andere unabwendbare von MONTANA nicht zu vertretenden Umstände
    verursacht werden, sind diese vom Kunden zu tragen.

    4. Ziff. 8.3. gilt auch für Kosten infolge geänderter oder getauschter Heizkörper bzw. Heizungsanlagen, sowie Kosten, die aufgrund unzutreffender Meldungen seitens des Kunden bzw. seiner Erfüllungsgehilfen oder einer vergeblichen Anreise des angemeldeten MONTANA Kundendienstes entstehen, soweit der Kunde dies zu vertreten hat.

    5. Sollte im Rahmen eines Vertrages der Austausch von Geräten notwendig werden, so kann MONTANA Geräte einsetzen, die in Bauart und Funktion vergleichbar sind.

    IX. Besondere Bestimmungen Miete

    1. Dem Kunden werden die Geräte mietweise von MONTANA zur Verfügung gestellt. Sie bleiben im Eigentum von MONTANA.

    2. Soweit nicht vertraglich fest vereinbart, ergibt sich die erforderliche Gerätestückzahl aus den technischen Gegebenheiten der jeweiligen Liegenschaft und wird bei der Gerätemontage festgestellt.

    3. Das außerordentliche Kündigungsrecht bei Tod des Kunden gemäß § 580 BGB wird beiderseits ausgeschlossen.

    4. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die außerordentliche Kündigung unberührt.

    X. Besondere Bestimmungen Wartung

    1. Soweit es bei Verträgen über Rauchwarnmelder zu Änderungen der Raumnutzung (z.B. Schlafräume), zu baulichen Änderungen (insbesondere raumhohe Gegenstände/Vorhänge) kommt, hat der Kunde dies MONTANA in Textform mitzuteilen. Es besteht für den Kunden jederzeit die Möglichkeit, MONTANA entgeltpflichtig zu beauftragen, die vorhandene Montagesituation zu prüfen. Erforderlichenfalls wird MONTANA kostenpflichtig weitere Rauchwarnmelder montieren bzw. vorhandene Rauchwarnmelder ummontieren.

    2. Bei turnusmäßigen Wartungs- und Ablesearbeiten kündigt MONTANA entsprechende Termine durch Aushang im Haus mindestens 14 Tage im Voraus an.

    3. Wird ein Mieter/Nutzer nicht angetroffen, so wird dem Mieter/Nutzer durch MONTANA eine Benachrichtigung hinterlassen mit der Ankündigung eines zweiten Termins. Wird der zweite Termin nicht eingehalten sowie für sonstige zusätzlich erforderliche Anfahrten, die nicht durch MONTANA zu verantworten sind, wird dem Kunden eine zusätzliche An-/Abfahrtspauschale gemäß Preisliste in Rechnung gestellt.

    4. Die Prüfung bzw. Wartung von Geräten erfolgt nach den jeweils gültigen Vorschriften.

    XI. Haftung und Gewährleistung

    1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet MONTANA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

    2. Auf Schadensersatz haftet MONTANA gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MONTANA vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, die die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung von MONTANA jedoch auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der nach Art des fraglichen Geschäftes vertragstypisch und für MONTANA im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war.

    3. Eine Haftung von MONTANA ist ferner ausgeschlossen für Schäden, soweit diese aufgrund ordnungsgemäßer De-/Ummontage von Geräten notwendig waren, d.h. ohne Verschulden entstanden sind.

    4. Die sich aus 11.2 und 11.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden MONTANA nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit MONTANA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

    5. Soweit die Haftung von MONTANA nach 11.2 beschränkt ist, verjähren etwaige Haftungsansprüche des Kunden nach einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dasselbe gilt für etwaige Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln bei Geräten, welche von MONTANA an den Kunden geliefert wurden.

    6. Wenn Undichtigkeit oder andere Mängel im Zusammenhang mit Montagearbeiten durch MONTANA festgestellt werden, besteht eine umgehende und unverzügliche Meldepflicht an MONTANA. MONTANA hat sodann das Recht, den Schaden zu besichtigen und zu dokumentieren.

    XII. Zahlungsbedingungen

    1. Alle Rechnungen von MONTANA sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.

    2. Servicepartner, Ableser oder Monteure sind nicht zum Inkasso berechtigt.

    3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur möglich, wenn diese unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

    4. Liegen die Daten zur Abrechnungsstellung nicht 3 Monate nach Durchführung der Ablesung von MONTANA vor, so werden diese Teilleistungen von MONTANA in Rechnung gestellt.

    5. Werden MONTANA Tatsachen bekannt, dass bspw. die Kreditwürdigkeit des Kunden gefährdet ist, z. B. durch ein Insolvenzverfahren, ist MONTANA nur zur Leistung Zug um Zug oder gegen eine angemessene Sicherheitsleistung verpflichtet. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, ist MONTANA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

    XIII. Gerätelieferung und Montage

    1. Es sind für die bauseitige Montage von Geräten und Zubehörteilen, die von MONTANA geliefert werden, die Herstellereinbauvorschriften, sowie einschlägigen Normen und die jeweils gültigen Montage-Richtlinien zu beachten.

    2. Ist die Montage von MONTANA durchzuführen aufgrund gesondert erteilten Auftrages, so erfolgt diese entsprechend vorstehender Ziff. 13.1. Die Vorbereitung von Einbaustellen, insbesondere Rohrleitungen hinsichtlich Systemfunktion und Fließrichtung zu beschriften bzw. in sonstiger geeigneter Weise zu kennzeichnen, fällt unter die Mitwirkungspflichten des Kunden. Sollten eine Demontage von Drittgeräten oder die Neutralisierung der Montagestellen notwendig sein, so ist dies vom Kunden zu leisten. Montagestellen müssen frei zugänglich sein. Es müssen außerdem Absperreinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren. Soweit die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder erst von MONTANA geschaffen werden müssen, werden dem Kunden die Mehrkosten in Rechnung gestellt. Der Kunde erklärt außerdem sein Einverständnis damit, dass MONTANA – soweit erforderlich – weitere Geräte bzw. Zubehörteile in dem Gebäude montiert. MONTANA ist insoweit Zutritt zu gewähren. Etwaige Stromkosten dieser Geräte trägt der Kunde.

    3. Der Kunde erteilt außerdem sein Einverständnis, bei einem von MONTANA vorzunehmenden Einbau von Geräten, Zubehör etc., diese Bauteile in das Eigentum des Kunden einzubauen. Hierzu gehören sämtliche Maßnahmen und Eingriffe, die für die ordnungsgemäße Montage notwendig sind.

    4. Bei Auftreten von Wasserschäden im Rahmen des Einbaus der Wasserzähler haftet MONTANA nicht, soweit diese auf defekte Anschlussarmaturen zurückzuführen sind. Etwas anderes gilt nur, soweit MONTANA oder ein Erfüllungsgehilfe die Schäden schuldhaft verursacht hat. Änderungen in der Konstruktion, Form, Farbe oder Technik behält sich MONTANA vor, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

    5. MONTANA informiert den Kunden entsprechend, sollten Montageleistungen trotz vorheriger rechtzeitiger Ankündigung auch im zweiten Versuch nicht möglich sein. Für den Kunden besteht die Möglichkeit, MONTANA sodann kostenpflichtige Nachmontageaufträge zu erteilen. Eine Haftung für hierdurch verspätete oder unvollständig ausgeführte Aufträge besteht für MONTANA nur insoweit, als diese Folgen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

    6. MONTANA verpflichtet sich, die ordnungsgemäße Mitteilung an das Eichamt nach Einbau der Geräte durchzuführen.

    7. MONTANA sorgt bei von ihr vermieteten bzw. zu wartenden Geräten für die Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsbereitschaft gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normen. Bei Defekten von Geräten, die bei MONTANA gemietet wurden, werden die Geräte kostenlos ausgetauscht, außer der Defekt resultiert aus unsachgemäßem Gebrauch oder Beschädigung der Geräte. MONTANA kann bei auszutauschenden Geräten auch in der Bauart und Funktion vergleichbare Geräte einsetzen.

    XIV. Rechtsnachfolge

    Soweit das Eigentum der Liegenschaft während der Vertragslaufzeit auf einen Dritten übergeht, bleibt der Kunde Vertragspartner, es sei denn, der Erwerber tritt mit Zustimmung von MONTANA in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages ein oder schließt mit MONTANA einen ersetzenden Vertrag mit dem selben Inhalt. Der Kunde hat MONTANA den Eigentumsübergang unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

    XV. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz

    1. Erfüllen die Vertragsparteien die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO oder ist der Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, so ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von MONTANA zuständige Amtsgericht München oder Landgericht München I.

    2. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Vertragssprache ist deutsch.

    3. MONTANA wird die vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung des beauftragten vertraglichen Zweckes erheben, speichern, verarbeiten und nutzen. Der Kunde erteilt MONTANA hierzu sein ausdrückliches Einverständnis.

    4. Alle vom Kunden übersandten Unterlagen werden nach deren Eingang digital archiviert. Diese archivierten Unterlagen und Abrechnungsdaten hält MONTANA 2 Jahre ab Rechnungsdatum zur Verfügung. Wenn der Kunde nicht die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten innerhalb der vorgenannten Frist verlangt, so werden diese von MONTANA vernichtet.

    5. Werden MONTANA Tatsachen bekannt, dass bspw. die Kreditwürdigkeit des Kunden gefährdet ist, z. B. durch ein Insolvenzverfahren, ist MONTANA nur zur Leistung Zug um Zug oder gegen eine angemessene Sicherheitsleistung verpflichtet. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, ist MONTANA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

    XVI. Datenschutz
    Wir beachten unsere Datenschutzerklärung, die Sie jederzeit unter www.montana-energie.de einsehen können. Dort finden Sie auch Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 13 ff. Datenschutz-Grundverordnung.

    Stand: 4 / 2018