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Die Preisbremsen kommen

Funktionsmechanismus und Verfahrensweise

Um die Folgen der Energiekrise für Verbraucher und Unternehmen zu mildern, hat die Bundesregierung umfangreiche Entlastungspakete geschnürt: Bereits im vergangenen Jahr dämpften die vorübergehende Mehrwertsteuerabsenkung auf Erdgas sowie die Dezember-Soforthilfe den Preisanstieg für Gasverbraucher. Zum März kommen nun die Preisbremsen für Strom und Erdgas.

Eine Expertenkommission hatte das Konzept im Spätsommer entwickelt, als der Gaspreis an den Energiebörsen nach dem Lieferstopp Russlands zeitweise auf über 300 Euro pro Megawattstunde hochgeschossen war, und im Oktober vorgestellt. Im Dezember wurden die Gesetze verabschiedet und ab März kommen die Preisbremsen für Erdgas und Strom bei den Verbrauchern an: Für ein Basiskontingent von 80 Prozent ihrer Verbrauchsmenge soll Haushalten und Gewerbetreibenden ein Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde bei Erdgas bzw. 40 Cent pro Kilowattstunde bei Strom garantiert werden. Die restliche Menge wird zum jeweils mit dem Versorger vereinbarten Tarif abgerechnet – so sollte der wichtige Anreiz zum Energiesparen erhalten bleiben. Schließlich hatte die Bundesnetzagentur im Sommer ermittelt, dass die Verbraucher mindestens 20 Prozent Energie einsparen müssen, um eine Gasmangellage im Winter abzuwenden.  

Die Preisbremsen starten ab März, gelten aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Diese Regelung wurde deshalb getroffen, weil die Gesetze erst im Dezember verabschiedet wurden und die Energieversorger Zeit brauchten, um ihre Abrechnungssysteme entsprechend vorzubereiten – denn zusätzlich waren die Erdgasanbieter vor die Aufgabe gestellt, die Soforthilfe zum Dezember umzusetzen.


Ihr Energieversorger muss Sie bis spätestens Anfang März informieren 

 Bis Anfang März erhalten alle Erdgas-Vertragskunden, für die die Preisbremse greift, einen neuen Abschlagsplan sowie genaue Informationen, wie sich die Entlastung für sie auswirkt. Dabei müssen die Versorger genau aufschlüsseln:

  • wie hoch der bisherige und künftige Abschlagsbetrag ist
  • welcher Entlastungsbetrag sich monatlich ergibt und wie hoch das Entlastungskontingent ist
  • wie hoch der aktuell vereinbarte Brutto-Arbeitspreis ist und wie hoch Brutto-Gesamtpreis sowie Referenzpreis (Preisdeckel) sind
  • und wie der Entlastungsbetrag auf die vereinbarten Abschlagszahlungen verteilt wird.

Für die Weitergabe des Entlastungsbetrags für die Monate Januar und Februar lässt der Gesetzgeber dem Versorger mehrere Auswahlmöglichkeiten. MONTANA wird diese Beträge mit dem Abschlag für den März verrechnen, so dass die staatlich finanzierte Entlastung den Kunden schnellstmöglich zu Gute kommt. Bei Strom lässt der Gesetzgeber den Energieversorgern die Wahl, ob sie die Abschläge mindern oder die Entlastung mit der Jahresabrechnung an die Vertragskunden weiterreichen. Für Verwalter dürften beide Varianten praktikabel sein – zumal die Allgemeinstrommengen im Regelfall nicht zu den größten Positionen in der Betriebskostenabrechnung zählen.

Was gilt bei Verträgen mit flexiblen Preisen?

Bei Verträgen, die ein Tarifmodell mit flexiblen, marktnahen Preisen umfassen, bei denen also der Preis sich vierteljährlich oder monatlich oder auf Spotmarkt-Basis aktualisiert, gilt Folgendes: Zur Ermittung des monatlichen Entlastungsbetrags (siehe Grafik) wird der Brutto-Arbeitspreis, der am Stichtag 1. März 2023 zur Verrechnung kommt, verwendet. Der so ermittelte monatliche Entlastungsbetrag wird in der Jahresverbrauchsabrechnung für die einzelnen Monate in Abzug gebracht.

Was gilt, wenn Sie Ihren Anbieter oder das Tarifmodell jüngst gewechselt haben?

Bei einem Anbieterwechsel oder einer Tarifumstellung ist ausschlaggebend, von wem und zu welchen Konditionen Erdgas oder Strom zum Stichtag 1. März 2023 bezogen werden.

  • Kunden, bei denen MONTANA beispielsweise zum 1. Februar 2023 oder zum 1. März 2023 die Belieferung aufgenommen hat bzw. aufnimmt, erhalten die Entlastung ab März inklusive der rückwirkenden Entlastung für Januar und Februar über MONTANA – auch wenn der Kunde in dieser Zeit nicht durchgängig von MONTANA versorgt wurde. Der Vorlieferant berücksichtigt in der Schlussabrechnung die Preisbremse nicht, sofern der Abrechnungszeitraum vor dem 1. März 2023 endet.
  • Bei Kunden, bei denen die Belieferung zum Beispiel ab April startet, verringert sich der Abschlagsbetrag ab dem Monat April, also mit Lieferbeginn, um den monatlichen Entlastungsbetrag.
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