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Glossar Preisbremse

Die wichtigsten Begriffe zum Entlastungsbetrag

Anzeigepflicht, Referenzpreis, Entlastungskontingent und Nachweispflicht. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) enthält zahlreiche Formulierungen und Begrifflichkeiten mit Potenzial für schlaflose Nächte. Einmal erklärt verlieren die Begrifflichkeiten zum Entlastungsbetrag schnell ihren Schrecken.

A wie Anzeigenpflicht
  • Sowohl in der Betriebskostenabrechnung als auch in der Hausgeldabrechnung sind die Entlastungsbeträge auszuweisen, und zwar sowohl insgesamt, als auch nach dem auf den Nutzer/Eigentümer entfallenden Anteil.
B wie Berechnung
  • Der Entlastungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Arbeitspreis und Referenzpreis, also dem Kostendeckel. Allerdings ist er nur auf das Entlastungskontingent beschränkt, also i.d. R. auf 80 Prozent des zugrunde zu legenden Verbrauches. Dies wird dann auf den Monat heruntergebrochen.
    >> [Differenzbetrag (ct/kWh) x Entlastungskontingent (in kWh)] /12
E wie Entlastungskontingent
  • Das Entlastungskontingent ist das Basiskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird. Es beträgt bei Stromkunden im Standardlastprofil 80 Prozent der aktuellen Jahresverbrauchsprognose und bei Erdgaskunden im Standardlastprofil 80 Prozent derJahresverbrauchsprognose vom September 2022.
  • Das heißt, bei Gas führt eine erfolgreiche Verbrauchseinsparung im aktuellen Winter nicht zu einer Verminderung des Entlastungskontingents.
N wie Nachweispflicht
  • § 30 Abs. 2: Energieversorger, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschafen haben die Höhe der finanziellen Entlastung, verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrauchers, Kunden, Mieters und Wohnungseigentümers für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Datensatz zu übermitteln.
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